ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung
Im Arbeitsrecht ist zu unterscheiden zwischen der ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung.
fristlose Kündigung zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die außerordentliche Kündigung kann vom Arbeitgeber regelmäßig als „fristlose“ Kündigung ausgesprochen werden und führt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die außerordentliche fristlose Kündigung ist nur aus einem wichtigen Grund möglich, wobei zumeist ein Verhalten des Arbeitnehmers ausschlaggebend sein kann, welches das Vertrauen und die Loyalität des Arbeitgebers so stark erschüttert, dass die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung als gerechtfertigt erscheint.
ordentliche Kündigung
Im Bereich der ordentlichen Kündigung ist der Arbeitnehmer zumeist durch den gesetzlichen Kündigungsschutz geschützt, so dass der Arbeitgeber nur in bestimmten Fällen Kündigungen aussprechen kann.
Im Zweifel ist immer die Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht von erheblicher Bedeutung.
Zu unterscheiden sind die betriebsbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung und die Änderungskündigung.
Alle Kündigungsfälle unterliegen in der Regel strengen gesetzlichen, und von der Rechtssprechung konkretisierten Vorraussetzungen.
Prüfung der Kündigung durch Kündigungsschutzklage
Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung.
Das Mittel, des Arbeitnehmers, gegen eine Kündigung vorzugehen, ist die Kündigungsschutzklage.
Hier muss oft schnell gehandelt werden, da die Kündigungsschutzklage an Fristen gebunden ist. Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Vorraussetzungen und die Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage und beachtet die Klagefristen.