Mit Sicherheit ist es so, dass es der Vermieter nicht stillschweigend mit ansehen muss, dass eine Mietpartei gegenüber einer anderen Mietpartei tätlich wird und diese ohrfeigt. Für derartige Fälle hat die Rechtsprechung an verschiedener Stelle ausgeurteilt, dass eine Kündigung gerechtfertigt sein kann.
In dem aktuellen Fall, über den das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 20.05.2014 in einem Berufungsverfahren zu befinden hatte, hatte das Gericht aber festgestellt, dass die getätigte Ohrfeige und ihre Folgen eher gering geblieben sind und dass die Geohrfeigte offensichtlich auch mit zur Auseinandersetzung beigetragen hatte.
Unter anderem deshalb kommt das Landgericht Karlsruhe zu der Auffassung, dass in diesem Fall eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre, bevor die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde.
Für den Vermieter bedeutet dies:
Bei Tätlichkeiten zwischen den Mietern kann und sollte der Vermieter handeln. Mindestens ist die Erteilung einer Abmahnung angezeigt. Ob auch unmittelbar eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles und hängt unter anderem von der Schwere der Tätlichkeit und den konkreten Umständen ab, die zur Tätlichkeit geführt haben.
(Quelle: Urteilsbesprechung zu LG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2014 –Aktenzeichen 9 S 30/14- in IMR Juli 2014, Seite 285)