Abweichend von § 13 Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig
(...)
3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durch-geführt werden können, b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 11. Januar 2021, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss, (...)
Nach unserer Auffassung können also zumindest bei kleineren WEGs Versammlungen mit bis zu 20 Personen durchgeführt werden.