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WEG-Eigentümerversammlung in NRW ab dem 16.12.2020

Unter § 13 Abs 2 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO NRW) in der Fassung vom 16.12.2020 heißt es unter anderem für Wohnungseigentümer versammlungen:

Wednesday, 16 December 2020 | | | | 1 Kommentar
In NRW können auch nach dem 16.12.2020 nach der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO NRW) Wohnungseigentümerversammlungen stattfinden.
In NRW können auch nach dem 16.12.2020 nach der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO NRW) Wohnungseigentümerversammlungen stattfinden. (c) Ostfalk

Abweichend von § 13 Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig

(...)

3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durch-geführt werden können, b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 11. Januar 2021, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss, (...)

Nach unserer Auffassung können also zumindest bei kleineren WEGs Versammlungen mit bis zu 20 Personen durchgeführt werden.


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Letzte Änderung am Monday, 13 March 2023 10:51
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Gerhard Ostfalk

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1 Kommentar

  • Kommentar-Link Christopher Seidel Thursday, 24 June 2021 06:46 gepostet von Christopher Seidel

    Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen

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