Blog»Mietrecht»Eigenbedarfskündigung –wirtschaftliche Interessen

Eigenbedarfskündigung –wirtschaftliche Interessen

Der Vermieter muss sich beim Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung auf ein echtes Eigenbedarfsinteresse berufen können. Daneben kann der Vermieter auch andere Vorteile mit der der Kündigung verbinden. rechtsmissbräuchliches Handeln ist aber unzulässig.

Friday, 08 August 2014 | | | | Kommentieren !
Eigenbedarfskündigung - Der Vermieter, der eine Eigenbedarfkündigung ausspricht, muss ernsthaften Eigenbedarf verfolgen.
Eigenbedarfskündigung - Der Vermieter, der eine Eigenbedarfkündigung ausspricht, muss ernsthaften Eigenbedarf verfolgen. (c) Ostfalk

Der Erhalt einer Eigenbedarfskündigung ist für einen Mieter immer ein existentieller Einschnitt. Die Wohnung ist nicht nur ein bloßer Vertragsgegenstand, sondern sie ist für den Mieter essenzieller Lebensmittelpunkt. Hier hat er es sich nach seinen Vorstellungen eingerichtet und hier hat er oft Investitionen im Vertrauen auf ein langfristiges Mietverhältnis getätigt.

Nicht selten wollen sich Mieter daher gegen Eigenbedarfkündigungen des Vermieters wehren. Oft vermutet der Mieter hinter der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung ganz andere Interessen des Vermieters. Zum Beispiel ist für manchen Vermieter der Ausspruch einer Eigenbedarfkündigung oft die einzige Möglichkeit, eine Kündigung auszusprechen, wenn ansonsten der Mieter sozialen Mietrechtsschutz genießt. Da liegt oft der Verdacht nahe, der Vermieter wolle mit der Kündigung ganz andere Interessen verfolgen.

Echtes Eigenbedarfsinteresse oder vorgetäuschter Eigenbedarf zur Verwirklichung anderer Interessen

Allerdings muss sich der Vermieter auf ein echtes Eigenbedarfsinteresse berufen können.

Die Zeitschrift IMR weist in ihre Juliausgabe 2014 auf Seite 283 auf einen Fall hin, bei dem ein Vermieter für seinen Sohn Eigenbedarfsgeld geltend gemacht hat und im Prozess vorgetragen wurde, dass der Sohn eine höhere Miete als die bisherige Mieter zahlen sollte. Der Mieter hatte vor Gericht argumentiert die Eigenbedarfskündigung sei nur vorgeschoben und die eigentliche Motivation des Vermieters sei es lediglich, eine höhere Miete zu erzielen.

Das Landgericht Hanau hat mit Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen -2 S 248/13-, nach der Darstellung der Urteilsbesprechungen der IMR aber festgestellt, dass der Erhalt einer höheren Miete zwar ein weiterer Beweggrund für die Kündigung gewesen sein mag, dies aber die Gründe für die Ernsthaftigkeit der Eigenbedarfkündigung nicht zurücktreten lasse.

ernsthaften Eigenbedarf

Das Urteil macht zweierlei deutlich: Der Vermieter, der eine Eigenbedarfkündigung ausspricht, muss ernsthaften Eigenbedarf verfolgen. Ob er daneben auch weitere finanzielle Interessen im Ange hat, wenn sein Verwandter als neuer Mieter eine höhere Miete zahlen soll, ist daneben unerheblich.

(Quelle: Urteilsbesprechung zu LG Hanau, Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen -2 S 248/13-, in IMR Juli 2014, Seite 283)


Gelesen 14263 mal
Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 14:46
Artikel bewerten
(0 Stimmen)
Gerhard Ostfalk

This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Bitte achten Sie darauf, alle Felder mit Stern * zu füllen. HTML-Code ist nicht erlaubt.

Hinterlassen Sie einen Kommentar
Ring Kölner Fachanwälte