Der verbrauchsorientierte Energieausweis ist zulässig,
wenn sich in dem Gebäude mindestens 5 Wohnungen befinden
oder
ein Bauantrag vorliegt, der nach den 01.11.1977 gestellt wurde
oder
das Gebäude nach der Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet oder nachgerüstet wurde.
Für Nichtwohngebäude gelten keine Einschränkungen, sodass sowohl ein Bedarfsausweis, als auch ein Verbrauchausweis erstellt werden kann.
Bedarfsausweis
Der Bedarfsausweis wird anhand der gegebenen Baukonstruktion und der verwendeten Baumaterialien berechnet. Der Aussteller des Bedarfsausweises muss dabei die vorhandene Wärmedämmung und die Energieeffizienz der verwendeten Baumaterialien zugrunde legen und daraus den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes errechnen.
Verbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweis gibt an, wie viel Heizleistung, gemessen in Kilowattstunden, pro Jahr und pro Quadratmeter für die Gebäudenutzfläche innerhalb von 3 Jahren im Durchschnitt beträgt. Hierbei genügt es, wenn dem Ausweisersteller