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Energieausweis - was ändert sich nach der EnEV 2014?

Kommerzielle Immobilienanzeigen müssen ab dem 01.05.2014 bestimmte Pflichtangaben enthalten. Diese Vorgabe betrifft nicht den privaten Vermieter oder Verkäufer.

Friday, 27 June 2014 | | | | Kommentieren !
Energieausweis - ENEF 2014 - Kommerzielle Immobilienanzeigen für Wohngebäude müssen Pflichtangaben enthalten
Energieausweis - ENEF 2014 - Kommerzielle Immobilienanzeigen für Wohngebäude müssen Pflichtangaben enthalten

Kommerzielle Immobilienanzeigen betreffen nur Inserate, die von Maklern oder Hausverwaltern veröffentlich werden.

(a) Kommerzielle Immobilienanzeigen für Wohngebäude müssen folgende Pflichtangaben enthalten:
- Die Art des Energieausweises, also ob ein Energiebedarfsausweis oder ein Verbrauchsausweis für das Gebäude vorliegt.
- Der entsprechende Kennwert muss angegeben werden, also entweder der Endenergiebedarfswert oder der Energieverbrauchskennwert.
- Das Baujahr des Gebäudes
Angaben zur Befeuerungsart des Gebäudes, also welcher Energieträger der Heizung genutzt wird.
- Wenn ein Energieausweis ab dem 01.05.2014 neu ausgestellt wurde oder werden musste, ist zusätzlich die Energieeffizienzklasse anzugeben.

(b) Pflichtangaben für kommerzielle Immobilienanzeigen bei Nicht-Wohngebäuden

Handelt es sich nicht um ein Wohngebäude, also um eine Gewerberaumimmobilie, ist
die Art des Energieausweises anzugeben, der entsprechende Kennwert und
Angaben zur Befeuerungsart des Heizungssytems.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 14:41
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Gerhard Ostfalk

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