Problematisch ist es, wenn in dem Räumungsurteil nur der Mieter namentlich benannt ist, der Gerichtsvollzier vor Ort aber feststellt, dass in der Wohnung auch noch andere Personen wohnen. Bisher wurde in solchen Fällen von den Gerichtsvollziehern die Zwangsvollstreckung vollständig abgebrochen, weil der Gerichtsvollzieher nur einen Titel gegen den ehemaligen Mieter hat, der angebliche Untermieter aber von dem Räumungsurteil nicht erfasst ist. Von daher hat der Gerichtsvollzieher nach dem Rechtsstaatsprinzip keine handhabe, eine dritte Person aus der Wohnung zu setzten.
Mit anderen Worten der Untermieter brauchte gegenüber dem Gerichtsvollzieher nur glaubhaft zu machen, dass er sich nicht nur vorübergehend oder zu Besuch in der Wohnung aufhält, sondern dort tatsächlich wohne. Ob ein konkreter Mietvertrag in schriftlicher Form vorgelegt werden müsste, ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Mietrechtsreform 2013 hat hier ein neues Instrument mit dem neu geschaffenen § 940a Abs. 2 ZPO geschaffen danach kann ausnahmsweise eine einstweiligen Verfügung gegen einen Dritten beantragt werden, der selbst in dem Räumungsurteil nicht erfasst ist.
Dafür ist Vorraussetzung, dass ein vollstreckbarer Titel gegen den Hauptmieter vorliegt und der Vermieter darf erst Kenntnis von dem Untermieter nach der letzten mündlichen Verhandlung erlangt haben. Die Vorraussetzungen der einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller, also der Vermieter glaubhaft machen, was er regelmäßig mit einer eidesstattlichen Versicherung tun kann. Das Gericht muss dann nach § 940a Abs. 4 ZPO den Dritten anhören und erlässt im günstigsten Fall eine einstweilige Verfügung gegen den angeblichen Untermieter auf Räumung der Wohnung.