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Grenzwand – Giebelwand – Nachbarwand - BGH stellt Duldungspflicht für Wärmedämmung fest

Der BGH entscheidet, dass der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand) Maßnahmen des angrenzenden Nachbarn – der ebenfalls Teilhaber der gemeinsamen Giebelwand ist – zur Wärmedämmung dulden muss.

Wednesday, 03 September 2014 | | | | Kommentieren !
Wärmedämmung an Nachbarwand
Wärmedämmung an Nachbarwand

Dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, lag eine so genannte „Nachbarwand“ zugrunde. Das Gericht hat diese Nachbarwand als eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB angesehen.
    
Der Streit war darüber entbrannt, ob der Kläger an dieser gemeinsamen Nachbarwand eine Wärmedämmung anbringen kann. Diese Wärmedämmung sollte also auf der Seite des Beklagten angebracht werden, der sich gegen die Anbringung des Wärmedämmverbundsystems zur Wehr gesetzt hatte.

Nachbarwand – Was ist das?

Die Nachbarwand unterscheidet sich von der Grenzwand dadurch, dass die Nachbarwand auf der Grenze steht und von beiden Nachbarn genutzt werden kann.

Grenzwand – Was ist das?

Die Grenzwand hingegen steht an der Grundstücksgrenze. Sie dient alleine dem Eigentümer, auf dessen Grundstücksgrenze sie vollständig steht.


Der BGH stellt fest, dass eine Nachbarwand sowohl nach ihrer objektiven Beschaffenheit, als auch nach der mit ihr von den Nachbarn verfolgten Zweckrichtung dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück, nämlich durch Anbau, nicht aber in Richtung auf das Nachbargrundstück benutzt zu werden.
Nach diesem Grundsatz wäre der Kläger also nicht berechtigt gewesen, das Wärmedämmverbundsystem auf der seinem Nachbarn zugewandten Seite anzubringen.

Das Gericht geht aber einen Schritt weiter und stellt fest, dass dennoch ein Anspruch nach
§ 745 Abs. 2 BGB bestehe. Denn die bauliche Maßnahme diene dem beiderseitigen Interesse der Eigentümer.
Der BGH wägt verschiedene Argumente gegeneinander ab, sieht aber den entscheidenden Grund für den Duldungsanspruch des beklagten Nachbarn darin, dass die vom Kläger beabsichtigte Maßnahme zur Anbringung einer Wärmeisolierung die gemeinsame Giebelmauer in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt. dazu wird ausgeführt:

Anders als bei der Errichtung der Häuser vor ca. 100 Jahren ist es heute nicht mehr üblich und zudem mit der Notwendigkeit der Energieeinsparung unvereinbar, ein Wohnhause mit einer ungedämmten Außenwand zu errichten, die nur aus einem Ziegelsteinmauerwerk besteht. Selbst wenn es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur nachträglichen Dämmung einer solchen Außenwand gibt, entspricht es doch dem Interesse jedes vernünftig denkenden Teilhabers der Wand, diese so nachzurüsten, dass sie in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standart entspricht. Es geht also (…) hier nicht um das alleinige Interesse des Klägers an einer besseren Dämmung der Wand. Deshalb ist es unerheblich, ob das Anhängen einer Innendämmung im Haus des Klägers technisch unzulänglich ist.

Ausdrücklich stellt der Bundesgerichthof klar, dass den Kläger im entschiedenen Fall lediglich ein Duldungsanspruch gegenüber seinem Nachbarn zugesprochen wird.
Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass auch die Kosten zur Anbringung der Fassadenverkleidung vom Nachbarn zur Hälfte zu tragen sind.
Zwar geht § 922 Satz 4 BGB in Verbindung mit §§ 742, 748 BGB davon aus, dass die Parteien die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen haben, aber im vorliegenden Fall entspreche es ihren Interessen eher, die Kosten ausschließlich beim Kläger zu belassen, der von der Wärmedämmung profitiert.

Urteil des BGH vom 11.04.2008 – V ZR 158/07 -



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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 14:55
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Gerhard Ostfalk

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