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Baurecht (20)

In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob ein Gericht befugt ist, gemäß § 404 a Abs. 1 ZPO einem Sachverständigen die Weisung zu erteilen, die von ihm zur Erstattung seines Gutachtens für erforderlich erachteten Bauteilöffnungen auf eigene Verantwortung vorzunehmen.
Mit einem befristeten Verjährungsverzicht kann ein teures Klageverfahren vermieden werden, das lediglich den Verjährungseintritt verhindern soll.
Ein häufiges und zentrales Problem bei Werk- und Bauverträgen ist der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bei Änderungen des vertraglichen Bausolls. Dies hängt zentral mit der Frage zusammen, was überhaupt zum Bausoll gehört, also was vertraglich vereinbart wurde und auf welche Weise eine Vertragsänderung erfolgt oder angeordnet wird.
Auf dem Dach des Nachbarn ist ein Dachdecker zugange, der dort die Dachflächen neu eindeckt. Sein Blick über das eigene Dach findet angeblich einen Sturmschaden vor. Der Mandant, der selber sein Dach nicht begehen kann und dem ein solcher Sturmschaden nie aufgefallen war, verlässt sich auf den Hinweis des Dachdeckers und fordert einen Kostenvoranschlag, um ihn bei seiner Gebäudeversicherung einzureichen.
Immer wieder kommt es zu Unverständnis darüber, dass sich der Architekt gegenüber den Bauherren auf die Abnahme seiner Werkleistung beruft. Die Bauherren sind demgegenüber der Auffassung, dass es eine Abnahme überhaupt nicht gegeben hat. Das Unverständnis beruht oft auf einer falschen Vorstellung von der "Abnahme".
Bei dem Vorhaben, eine Bestandsimmobilie zu erwerben, fiel den Kaufinteressenten auf, dass es bei der Stadt angeblich keine Bauakte zu dem vorhandenen Einfamilienhaus gebe. Weder konnte der Verkäufer Unterlagen aus vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren vorlegen, noch halfen Nachfragen bei der Stadtverwaltung weiter.
Alles könnte so einfach sein.Das OLG Frankfurt hatte mit Urteil vom 07.05.2015 über eine nicht selten vorkommende Konstellation entschieden. In einem streitigen Auftragsverhältnis eines Werkvertrages hatte eine der beiden Vertragsparteien ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet.
Will der Bauunternehmer Abschlags- oder Akontozahlungen verlangen, ist rechtlich zu unterscheiden, ob die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) vereinbart ist, oder nicht. Sind die VOB nicht vereinbart, richtet sich der Vertrag nach dem BGB.

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