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Der Verjährungsverzicht und seine Wirkung

Mit einem befristeten Verjährungsverzicht kann ein teures Klageverfahren vermieden werden, das lediglich den Verjährungseintritt verhindern soll.

Wednesday, 10 January 2018 | | | | Kommentieren !
Verjährungsverzicht - Mit einer befristeten Verjährungsverzichtserklärung kann ein teures Klageverfahren vermieden werden.
Verjährungsverzicht - Mit einer befristeten Verjährungsverzichtserklärung kann ein teures Klageverfahren vermieden werden. (c) iconmonstr.com

Nicht selten tauchen kurz vor Jahresablauf Mandanten mit Forderungen in meiner Kanzlei auf, die entweder zum Jahreswechsel verjähren würden, oder bei denen zumindest nicht auszuschließen ist, dass eine Verjährung eintritt. Die meisten Forderungen verjähren mit der so genannten regelmäßigen Verjährungsfrist innerhalb von drei Jahren zum jeweiligen Jahresende, (§ 195 BGB). Man nennt dies auch Silvesterverjährung.
Dabei kann schon die Berechnung des Verjährungseintrittes schwierig sein, wenn z.B. hemmende Tatsachen den Verjährungseintritt verschoben haben oder Unterlagen fehlen, aus denen sich eindeutig der Beginn der Verjährung ergibt. Manchmal ist auch zunächst das Datum einer Bauabnahme nicht mehr eindeutig feststellbar oder andere Unwägbarkeiten erschweren die Verjährungsberechnung.

Mit einer befristeten Verjährungsverzichtserklärung kann ein teures Klageverfahren vermieden werden.

In vielen Fällen hilft nur eine verjährungshemmende Klage um zu verhindern, dass die Forderung verloren geht.
Nützlich kann es aber auch sein, wenn der Schuldner zumindest vorübergehend auf die Einrede der Verjährung verzichtet, bis eine Klärung des Streitstandes möglich ist oder bis nach Silvester die Parteien noch einmal Gelegenheit haben, den Vorgang umfänglich zu prüfen.
Denn häufig ist es auch den Schuldnern nicht sogleich möglich, sich einen Überblick über die Berechtigung einer bestimmten Forderung zu verschaffen oder Einwendungen hiergegen vorzubringen.
Wer in solchen Fällen zunächst den Wind aus den Segeln nehmen möchte, dem kann ein befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede empfohlen werden.
Möglich ist das, weil die Verjährung nicht von vornherein einen Anspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist zunichte macht. Vielmehr bedeutet Verjährung nur, dass der Schuldner sich nach Verjährungseintritt auf diese berufen darf. Er kann also die Verjährungseinrede erheben, muss es aber nicht.
Der Schuldner kann also im Hinblick auf eine konkret zu bezeichnende Forderung erklären, dass er für einen bestimmten Zeitraum auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dies sollte natürlich schriftlich erfolgen. Beide Parteien haben dann noch einmal die Möglichkeit, die Berechtigung der Forderung zu prüfen oder möglicherweise auch Vergleichsmöglichkeiten abzuwägen. In jedem Fall sieht sich der Gläubiger zunächst nicht gezwungen, übereilt eine gerichtliche Klage zu erheben.
Wenn dann in aller Ruhe die Angelegenheit geprüft ist, bleibt dann immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen, wenn bis dahin keine Einigkeit oder eine Regulierung erzielt wurde.

Eine mögliche Erklärung kann wie folgt formuliert werden:

Hiermit erkläre ich gegenüber Herrn/Frau … ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach-und Rechtslage für die Forderung ….
auf die Erhebung der Einrede der Verjährung befristet bis zum 30.06.2018
zu verzichten, soweit die Verjährung nicht bereits zum Zeitpunkt dieser Erklärung eingetreten ist.
Datum, Ort, Unterschrift


Mit einer solchen Erklärung können überhastet eingelegte Klageerhebungen vermieden werden und den Parteien Gelegenheit gegeben werden, entweder noch einmal über den Streit zu verhandeln oder die Angelegenheit gründlich zu prüfen, ob nicht eventuell doch ein Anerkenntnis oder Teilanerkenntnis anzuraten ist. Wichtig ist das Datum der Erklärung neben der geleisteten Unterschrift festzuhalten.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 16:27
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Gerhard Ostfalk

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