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Eigenbedarfskündigung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter absehbaren Eigenbedarf noch nicht erwogen hat

Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf bei Vertragsschluss bereits erkennbar war, der Vermieter aber den Eigenbedarf noch nicht erwogen hat.

Tuesday, 14 April 2015 | | | | Kommentieren !
Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf bei Vertragsschluss bereits erkennbar war, der Vermieter aber den Eigenbedarf noch nicht erwogen hat.
Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf bei Vertragsschluss bereits erkennbar war, der Vermieter aber den Eigenbedarf noch nicht erwogen hat.

Erneut hat sich der Bundesgerichtshof mit einer Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarfs beschäftigt. Der Entscheidung des BGH unterstreicht einmal mehr, dass die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit des Eigentümers zunächst zu respektieren ist. Die Grenze für die Handlungsfreiheit des vermietenden Eigentümers ist erst dann berührt, wenn sein Verhalten rechtsmissbräuchlich ist.
Mit der aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Grenze, wann Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, erneut zu Gunsten des Eigentümers verschoben.

Kein Rechtsmissbrauch liegt (…) vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen einer (…) „Bedarfsvorschau“ erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei Vertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, als bald eigenen Bedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also ernsthaft in Betracht gezogen hat.

BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 154/14 –
Pressemitteilung des BGH Nr. 16/2015 vom 04.02.2015


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 16:00
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Gerhard Ostfalk

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