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Gewerbemietverträge und Umsatzsteuer

Das Gesetz geht im Grundsatz nach § 4 Ziffer 12 a USTG davon aus, dass Umsätze des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei sind.

Der Vermieter kann aber nach § 9 Abs. I USTG auf diese gesetzliche Befreiung verzichten. Dieser Verzicht wird „Option zur Umsatzsteuerpflicht“ genannt.

Für den gewerblichen Mieter ist die Option zur Umsatzsteuer durch den Vermieter nicht nachteilig, da er in der Regel die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer verrechnen kann.

Friday, 15 November 2013 | | | | Kommentieren !
Gewerbemietverträge und Umsatzsteuer
Gewerbemietverträge und Umsatzsteuer (c) Ostfalk

 

Allerdings ist Vorraussetzung dafür, dass er gegenüber dem Vermieter zur Entrichtung der vereinbarten Umsatzsteuer verpflichtet ist, dass ihm gegenüber eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 USTG erteilt wird.

Grundsätzlich genügt als Rechnung in vorgenanntem Sinne der Gewerbemietvertrag, dieser muss dann aber folgende Anhaben zwingend enthalten:
- Eine Vertragsnummer.
Der Gewerbemietvertrag sollte daher eine eindeutige Vertragsnummer des Vermieters ausweisen.
- Ebenfalls muss der Mietvertrag die Steuernummer oder die Umsatzsteuer – ID-Nummer - des Vermieters enthalten.

- Schließlich muss der Mietvertrag auch den aktuellen Mehrwertsteuersatz ausweisen.

Genügt der Mietvertrag diesen Anforderungen nicht, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der vereinbarten Mehrwertsteuerpflicht.

Der Vermieter kann dann eine Dauerrechnung erteilen, die den Voraussetzungen des
§ 14 USTG genügt.

Das gleiche gilt für die Betriebskostenabrechnung.
Auch die Betriebskostenabrechnung ist eine Rechnung im Sinne des § 14 ustG Deshalb muss auch die Betriebskostenabrechnung die Umsatzsteuer - Identifikationsnummer – des Vermieters und eine Rechnungsnummer ausweisen.

Fehlen diese Angaben, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der verlangten Mehrwertsteuer bis zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 12:26
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Gerhard Ostfalk

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