Allerdings ist Vorraussetzung dafür, dass er gegenüber dem Vermieter zur Entrichtung der vereinbarten Umsatzsteuer verpflichtet ist, dass ihm gegenüber eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 USTG erteilt wird.
Grundsätzlich genügt als Rechnung in vorgenanntem Sinne der Gewerbemietvertrag, dieser muss dann aber folgende Anhaben zwingend enthalten:
- Eine Vertragsnummer.
Der Gewerbemietvertrag sollte daher eine eindeutige Vertragsnummer des Vermieters ausweisen.
- Ebenfalls muss der Mietvertrag die Steuernummer oder die Umsatzsteuer – ID-Nummer - des Vermieters enthalten.
- Schließlich muss der Mietvertrag auch den aktuellen Mehrwertsteuersatz ausweisen.
Genügt der Mietvertrag diesen Anforderungen nicht, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der vereinbarten Mehrwertsteuerpflicht.
Der Vermieter kann dann eine Dauerrechnung erteilen, die den Voraussetzungen des
§ 14 USTG genügt.
Das gleiche gilt für die Betriebskostenabrechnung.
Auch die Betriebskostenabrechnung ist eine Rechnung im Sinne des § 14 ustG Deshalb muss auch die Betriebskostenabrechnung die Umsatzsteuer - Identifikationsnummer – des Vermieters und eine Rechnungsnummer ausweisen.
Fehlen diese Angaben, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der verlangten Mehrwertsteuer bis zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen.