Ein Kern der Befugnis, sich Fachanwalt zu nennen, ist neben den Vorraussetzungen, die den erstmaligen Erwerb des Fachanwaltstitels erfordern, die Pflicht zu regelmäßigen Fortbildungen.
regelmäßige Fortbildung
Musste bislang jeder Fachanwalt jährlich mindestens 10 Fortbildungsstunden gegenüber seiner Rechtsanwaltskammer nachweisen, erhöht sich diese Qualitätssicherung in Zukunft auf 15 Zeitstunden pro Jahr.
Die Formulierung unter § 15 Abs. 3 FAO lautet in Zukunft:
Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Damit kann sich der Rechtsratsuchende in Zukunft noch mehr darauf verlassen, dass sein Fachanwalt in seinem Rechtsgebiet immer auf dem neusten Stand bleibt.