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Haftung des Wohnungseigentümers für seinen Mieter

Eigentumswohnungen sind beliebte Kapitalanlageobjekte. Angesichts der in den letzten Jahren gestiegenen Miet- und Immobilienpreise, kann die richtige Eigentumswohnung in der richtigen Lage durchaus eine lukrative Investition darstellen.

Unterschätzt werden sollen aber nicht die Risiken, die ein Wohnungseigentümer eingeht, wenn er vermietet.

Tuesday, 10 June 2014 | | | | 1 Kommentar
Haftung des Wohnungseigentümers gegenüber den übrigen Mieteigentümern für das Verhalten seines Mieters
Haftung des Wohnungseigentümers gegenüber den übrigen Mieteigentümern für das Verhalten seines Mieters (c) Ostfalk

 

Können problematische Mieter für den Vermieter generell schon ärgerlich sein, kann sich dieser Ärger innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft vervielfachen. Denn wird die Wohnung an Mieter vermietet, die sich als Störer der Hausgemeinschaft entpuppen, zum Beispiel durch nächtliches Musikhören und lautes Geschrei, wodurch sich andere Bewohner des Hauses gestört fühlen, so haftet der vermietende Eigentümer gegenüber anderen Eigentümern auf möglichen Schadensersatz.

So führt zum Beispiel das Saarländische OLG in seinem Beschluss vom 04.04.2007 (Aktenzeichen: 5 W 2/07-2,5 W2/07-2) aus:
Nach § 14 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum so zu benutzen, dass den übrigen Wohnungseigentümern daraus keine vermeidbaren Nachteile entstehen. Er hat deshalb alles zu unterlassen, was die übrigen Wohnungseigentümer in der Nutzung des Sondereigentums oder des Gemeinschaftseigentums vermeidbar stören würde und deshalb von seinem Eigentum nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil durch die Nutzung des Wohnungseigentums entsteht.

Er haftet darüber hinaus für die Einhaltung dieser Verpflichtung durch die Personen zu sorgen, denen er die Nutzung seines Sondereigentums überlässt, § 14 Nr.2 WEG.

Ferner haftet er den anderen Wohnungseigentümern für ein schuldhaftes Handeln seines Mieters nach § 278 BGB. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Vermieters an, sondern lediglich darauf, dass man den Mietern ihr Handeln vorwerfen kann. Denn zwischen den Wohnungseigentümern besteht nach einheiliger Auffassung ein gesetzliches Schuldverhältnis. Ebenso wie sich jeder Schuldner zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen kann, kann sich auch der Wohnungseigentümer gegenüber seinen Miteigentümern bei der Erfüllung seiner Pflicht, das Eigentum in der in § 14 WEG bestimmten Weise zu gebrauchen, vertreten lassen.

Was bedeutet das?
Wer seine Eigentumswohnung vermietet, sollte sorgfältig handeln. Er sollte sich seine Mieter mit Bedacht aussuchen und prüfen, ob sie in die Hausgemeinschaft passen. Ist zu befürchten, dass Störungen entstehen, ist Vorsicht geboten. Denn der Eigentümer haftet, wenn anderen Eigentümern ein Schaden entsteht.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 14:35
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Gerhard Ostfalk

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1 Kommentar

  • Kommentar-Link Hans Wednesday, 01 December 2021 05:03 gepostet von Hans

    Der Ärger von Vermietern nimmt seit Jahren bedauerlicherweise pausenlos zu.
    Ich möchte allemal nicht sagen, dass damals
    alles besser war. Aber gegenwärtig kann man bei keinem Mieter
    mehr vertrauenswürdig sein. Trotz Schufa-Auskunft, Mietnomaden-Datenbank und doppeltem Einkommen bleiben die Mietzahlungen geradezu aus.
    Bei den aktuellen Immobilienpreisen überlege ich mir, die Immobilien zu
    liquidieren und das Vermögen anders zu investieren.

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