Zu unterscheiden sind drei Rechtskreise, Verträge die sich nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) richten, Verträge die sich nach der VOB/B richten und Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen nach VOB/A.
1.) BGB-Verträge
Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt in den §§ 146,147 BGB, dass ein unterbreitetes Vertragsangebot –wenn nichts anderes gesagt wird- gegenüber einem Anwesendem nur sofort angenommen werden kann. Dies gilt also regelmäßig bei mündlich ausgesprochenen Vertragsangeboten, was aber im Bauhandwerk mit Sicherheit eine untergeordnete Rolle spielt.
Wird ein schriftliches Angebot per Post oder per E-Mail unterbreitet, heißt es im Gesetz, dass der Anbieter solange an sein Angebot mit den darin verbrieften Preisen und Vertragsbedingungen gebunden ist, wie er unter regelmäßigen Umständen mit einer Annahme rechnen durfte. Mit andern Worten: es gibt zwar keine klare Angebotsbindungsfrist, aber man kann wohl annehmen, dass in der Regel schriftliche Angebote über Bauleistungen mehrere Wochen Gültigkeit haben, nämlich solange, wie üblicherweise damit zu rechnen ist, dass ein Bauherr oder ein Architekt über die Vertragsannahme abwägen muss. Unterbreitet ein Handwerker ein Angebot, kommt ein Vertrag zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot animmt.
Wer in dieser Hinsicht als Bauhandwerker Klarheit haben will, dem ist dringend anzuraten, eine Annahmefrist gemäß § 148 BGB zu bestimmen, zum Beispiel mit einer solchen Formulierung:
„An dieses Angebot halte ich mich bis zum 05.07.2015 gebunden.“
In einzelnen Branchen können Besonderheiten gelten, zum Beispiel kann es wichtig sein, in der EDV-Brunche Bezug zu nehmen auf schwankende Tagespreise der verwendeten Computerhardware (Arbeitsspeicher).
2.) VOB/B-Vertrag
Wird das Angebot vom Bauhandwerker unter Hinweis auf die Einbeziehung der VOB/B unterbreitet, gilt nichts anderes, wie beim BGB Vertrag. Er bleibt solange an sein Angebot gebunden, wie bei Berücksichtigung der Verkehrssitte mit einer Annahme des Vertrages zu rechnen ist.
3.) Vergabeverfahren nach VOB/A
Im Ausschreibungsverfahren nach VOB/A ist der Ausschreibende nach § 10 VOB/A gehalten, mit der Ausschreibung vorzusehen, dass der Handwerker bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist. Das bedeutet, dass der Handwerker dann an sein Angebot gebunden bleibt und es nicht verändern darf. Handwerker können nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist ihre Angebote zurückziehen (§ 10 Abs. 3 VOB/A). Ist die Angebotsfrist beendet, bleibt der Handwerker an sein unterbreitetes Angebot gebunden bis zur Zuschlagserteilung.