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Erbrecht Köln

Das Erbrecht hat einen hohen Stellenwert, der von der deutschen Rechtsordnung dadurch betont wird, dass es in Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) noch einmal ausdrücklich als Grundrecht garantiert wird. Die Vorschriften des Erbrechtes befinden sich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Unsere Fachanwälte in Köln beraten Sie zu erbrechtlichen Fragen.

Monday, 14 April 2014 | | | | Kommentieren !
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Erbrecht (c) Ostfalk

Erbrecht, gesetzliche Erbfolge

Es gibt viele Gründe sich mit dem Erbrecht, der gesetzlichen Erbfolge und den Möglichkeiten, die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abzuändern, auseinanderzusetzen. Ausgangspunkt für den Fachanwalt bei seiner anwaltlichen Beratung ist in der Regel immer die gesetzliche Erbfolge. Mit der gesetzlichen Erbfolge in Gänze wird durch per Gesetz vorgegeben, wer Erbe wird, wenn der Erblasser verstirbt. Das Gesetz knüpft dabei an die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Erblasser und Erben an, wobei zwischen Verwandten erster Ordnung und Verwandten zweiter Ordnung, sowie den Großeltern des Erblassers unterschieden wird. Daneben besteht ein besonderes Erbrecht des Ehegatten.

Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechtes

Unser Fachanwalt für Erbrecht in Köln berät über Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechtes. Die schönste Form für den beratenden Rechtsanwalt, sich mit erbrechtlichen Fragen zu beschäftigen, ist die Gestaltung des Erbrechtes vor dem Tod des Erblassers. Eine überdachte und zielgerichtete Gestaltung der Erbfolge kann viele Probleme und Unstimmigkeiten zwischen Verwandten vermeiden. Sie trägt dazu bei, dass der Erblassers geordnete  Verhältnisse hinterlässt. Er kann dabei den Fortbestand oder die Weiterentwicklung seines Lebenswerkes maßgeblich bestimmten und beeinflussen. In vielen Fällen können für die Beteiligte unangenehme erbrechtliche Streitereien vermieden werden. Der Fachanwalt für Erbrecht berät lokal in Köln, aber auch bundesweit.

Für denjenigen, der die Folgen des gesetzlichen Erbrechtes ausschließen oder ändern möchte, besteht die Möglichkeit, durch eine Verfügung von Todes wegen die Erbfolge abzuändern. Neben der Verfügung von Todes wegen stellt das Erbrecht auch die Möglichkeit zur Verfügung, ein Vermächtnis zu hinterlassen. Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser eine Person begünstigen, ohne dass die begünstigte Person in Gänze erben muss.

 Neben einer Verfügung von Todes wegen und ein Vermächtnis zu überlassen, müssen Pflichtteilsrechte beachtet werden. Bevor aber erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten geprüft und überdacht werden, muss gefragt werden, welche Folgen das Gesetz im Erbfalle vorsieht, wenn keine Regelung zu Lebzeiten getroffen wurde.

Fachanwaltsrat zur gesetzlichen Erbfolge 

Ausgangspunkt jeder anwaltlichen Beratung zum Erbrecht ist die gesetzliche Erbfolge. Das Erbrecht knüpft im Grundsatz und historisch an Verwandtschaftsbeziehungen an. Hierbei werden Erben erster Ordnung und Erben zweiter Ordnung unterschieden. Daneben ist das Erbrecht des Ehegatten zu beachten.

Fachanwaltsrat Ehegattenerbrecht 

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten richtet sich danach, ob neben dem Ehegatten noch weitere Verwandte erben. Verbleiben neben dem Ehepartner Erben erster Ordnung, so erbt der Ehegatte grundsätzlich ein Viertel.

Existieren keine Erben erster Ordnung, sondern nur Erben zweiter Ordnung, so erbt der Ehegatte grundsätzlich die Hälfte.

Verbleiben neben dem Ehegatten Großeltern des Erblassers, so erbt der Ehegatte ebenfalls grundsätzlich die Hälfte.

Das Erbrecht des Ehegatten wird vom ehelichen Güterrecht ergänzt 

Haben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so findet mit dem Ende der Ehe durch das Ableben eines Ehepartners ein Zugewinnausgleich statt. Der Zugewinnausgleich bei Tod das Ehegatten beträgt grundsätzlich ein Viertel.

Hinterlässt also der Erblasser einen Ehegatten, mit dem er zuvor in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und Kinder, so erbt der Ehegatte ein Viertel als Erbe der Ehegatte und ein weiteres Viertel im Wege des Zugewinnausgleiches. Zusammen erbt der Ehegatte in diesem Fall also ein Halb.

Hinterlässt der Erblasser neben seiner Ehefrau Erben zweiter Ordnung, so erbt die Ehefrau ein Viertel  nach Ehegattenerbrecht und dazu ein Halb im Wege des Zugewinnausgleichs. Insgesamt erbt der Ehegatte somit drei Viertel. 

Erbrecht der Erben erster Ordnung

Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Als Abkömmlinge gelten auch nichteheliche Kinder.

Verstirbt also der Erblasser und ist er nicht verheiratet, so erben seine Kinder je zu gleichen Teilen. Dabei werden nichteheliche Kinder, eheliche Kinder und adoptierte Kinder gleich behandelt. Hat der Erblasser vier Kinder, erben die Kinder jeweils zu einem Viertel.

Wer erbt, wenn eines der Kinder bereits verstorben ist?

Ist eines der Kinder des Erblassers bereits verstorben, so erben dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers.

Fachanwaltsrat Erbrecht bei verheiratetem Erblasser

War der Erblasser verheiratet, so ist zu unterscheiden, ob die Ehe ohne einen Ehevertrag geführt wurde oder ob durch einen Ehevertrag der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen wurde.

Bestand kein Ehevertrag, so erbt der hinterbliebene Ehepartner  ein Viertel der gesamten Erbschaft und ein weiteres Viertel der Erbschaft als pauschalen Zugewinnausgleich. Insgesamt erhält der Ehegatte also die Hälfte der Erbschaft. Die andere Hälfte wird auf die Kinder aufgeteilt.

Waren die Eheleute kinderlos, beträgt der gesetzliche Erbteil der Ehefrau grundsätzlich ein Halb. Der Rest der Erbschaft wird an Verwandte der zweiten Ordnung vererbt.

Wer ist Erbe zweiter Ordnung ?

Erben der zweiten Ordnung sind grundsätzlich die Eltern des Erblassers.

Leben die Eltern nicht mehr, so treten an deren Stelle Geschwister und Halbgeschwister des Erblassers, also die weiteren Kinder der verstorbenen Eltern. Verstirbt der Erblasser, ohne dass er Kinder oder Enkelkinder hinterlässt, so sieht das Erbrecht vor, dass seine Verwandten zweiter Ordnung erben.

Leben Vater und Mutter nicht mehr, so erben deren Nachkommen, also die Geschwister oder auch die Halbgeschwister des Erblassers.

War der Erblasser verheiratet, hatte aber keine Kinder, so erbt der Ehepartner in gesetzlicher Zugewinngemeinschaft. Der Erbteil der Ehefrau beträgt dann ein Halb. Der Erbteil der Verwandten zweiter Ordnung, also seines Vaters oder seiner Mutter beträgt die andere Hälfte.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 14:25
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Dr. Norbert Willems

<h3>Fachanwalt für Erbrecht</h3>
<p>und Fachanwalt für Familienrecht</p>

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