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Fachanwaltsrat Erbrecht Köln II

Ausgangspunkt jeder anwaltlichen Beratung zum Erbrecht ist die gesetzliche Erbfolge, die im BGB geregelt ist. Das Erbrecht knüpft im Grundsatz und historisch an Verwandtschaftsbeziehungen an. Hierbei werden Erben erster Ordnung und Erben zweiter Ordnung unterschieden. Daneben ist das Erbrecht des Ehegatten zu beachten. Wer eine andere Rechtsfolge als die gesetzliche Erbfolge will, sollte sich fachanwaltlich beraten lassen.

Thursday, 05 June 2014 | | | | Kommentieren !
Fachanwalt Erbrecht
Fachanwalt Erbrecht (c) Ostfalk

1. Erben erster Ordnung

Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Als Abkömmlinge gelten auch nichteheliche Kinder.
Verstirbt also der Erblasser und ist er nicht verheiratet, so erben seine Kinder je zu gleichen Teilen. Dabei werden nichteheliche Kinder, eheliche Kinder und adoptierte Kinder gleich behandelt. Hat der Erblasser vier Kinder, erben die Kinder jeweils zu einem Viertel.

Erben erster Ordnung

Wer erbt, wenn eines der Kinder bereits verstorben ist?
Ist eines der Kinder des Erblassers bereits verstorben, so erben dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers.

2. Erbrecht der Erben zweiter Ordnung

Wer ist Erbe zweiter Ordnung ?

Erben der zweiten Ordnung sind grundsätzlich die Eltern des Erblassers. Nur wenn keine Nachkommen und kein Ehegatte vorhanden ist, erben die Erben zweiter Ordnung.
Leben die Eltern nicht mehr, so treten an deren Stelle Geschwister und Halbgeschwister des Erblassers, also die weiteren Kinder der verstorbenen Eltern. Verstirbt der Erblasser, ohne dass er Kinder oder Enkelkinder hinterlässt, so sieht das Erbrecht vor, dass seine Verwandten zweiter Ordnung erben.
Leben Vater und Mutter nicht mehr, so erben deren Nachkommen, also die Geschwister oder auch die Halbgeschwister des Erblassers.

Erben zweiter Ordnungs

3. Fachanwaltsrat Ehegattenerbrecht

a. Erbrecht des Ehegatten

Die Erbfolge verändert sich, wenn der Erblasser verheiratet war.
War er verheiratet, so ist zu unterscheiden, ob die Ehe ohne einen Ehevertrag geführt wurde oder ob durch einen Ehevertrag der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen wurde.
Bestand kein Ehevertrag gilt das Folgende:
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten richtet sich danach, ob neben dem Ehegatten noch weitere Verwandte erben. Verbleiben neben dem Ehepartner Erben erster Ordnung, so erbt der Ehegatte grundsätzlich ein Viertel.
Existieren keine Erben erster Ordnung, sondern nur Erben zweiter Ordnung, so erbt der Ehegatte grundsätzlich die Hälfte.
Überleben neben dem Ehegatten Großeltern des Erblassers, so erbt der Ehegatte ebenfalls grundsätzlich die Hälfte.
Mit einem Ehevertrag kann Abweichendes geregelt werden. Bei Fragen wenden sie sich an unsere Fachanwälte.

Ehegattenerbrecht I

b. Das Erbrecht des Ehegatten wird vom ehelichen Güterrecht ergänzt

Haben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so findet mit dem Ende der Ehe durch das Ableben eines Ehepartners ein Zugewinnausgleich statt. Der Zugewinnausgleich bei Tod das Ehegatten beträgt grundsätzlich ein Viertel.
Hinterlässt also der Erblasser einen Ehegatten, mit dem er zuvor in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und Kinder, so erbt der Ehegatte ein Viertel als Erbe und ein weiteres Viertel im Wege des Zugewinnausgleiches. Zusammen erbt der Ehegatte in diesem Fall also ein Halb.
Hinterlässt der Erblasser neben seiner Ehefrau Erben zweiter Ordnung, so erbt die Ehefrau ein Viertel  nach Ehegattenerbrecht und dazu ein Halb im Wege des Zugewinnausgleichs. Insgesamt erbt der Ehegatte somit drei Viertel.

Ehegattenerbrecht II

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie

Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht beantwortet Ihre Fragen zu Testament, Erbschaft und Erbvertrag und hilft Ihnen bei Fragen zu erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. 

Alle unsere Rechtsanwälte sind Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Rechtsanwalt Dr. Willems hat die 2013 FOCUS AUSZEICHNUNG TOP-RECHTSANWALT ERBRECHT.

Bei unsere Beratung werden auch Bezüge zum Gesellschaftsrecht hergestellt, wenn das Erbe von Unternehmern und Gesellschaftern zu regeln ist.

Erbe und Erbschaft sollte in den seltensten Fällen der gesetzlichen Erbfolge überlassen werden. Nicht selten unterbleibt eine sinnvolle und erforderliche Auseinandersetzung mit dem Tod, was sich immer wieder recht, Wer sein Erbe nicht durch einen Fachanwalt regeln läßt, riskiert ungewollten Folgen.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 14:32
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Dr. Norbert Willems

<h3>Fachanwalt für Erbrecht</h3>
<p>und Fachanwalt für Familienrecht</p>

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