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BGH: Spielzeuggestalterin soll rückwirkend Vergütung für "Geburtstagszug" erhalten

BGH: Spielzeuggestalterin soll rückwirkend eine angemessene Vergütung erhalten, nachdem sich ein von ihr entworfener "Geburtstagszug" seit vielen Jahren für Hersteller als Erfolgtsprotukt erwiesen hat.

Gestalter und Designer sitzen am hintersten Ende der Vergütungskette und partizipieren oft nicht an dem späteren Erfolg der von ihnen gestalteten Produkte. Der Bundesgerichtshof stärkt jetzt die Rechte von Gestaltern und Designern an ihren Werken der angewandten Kunst.

Friday, 15 November 2013 | | | | Kommentieren !
Spielzeugzug - Designerin erhält rückwirkend eine Vergütung
Spielzeugzug - Designerin erhält rückwirkend eine Vergütung (c) www.iconmonstr.com

 

BGH stärkt die Rechte von Designern an Werken der angewandten Kunst

Den letzten beißen die Hunde- Gestalter und Illustratoren müssen oft erfahren, dass andere mit ihren Werken das große Geld verdienen, ohne etwas vom Kuchen an die Urheber des Erfolges abgeben zu wollen. Der Gestalter erhält in der Produktentwicklungsphase oft nur ein geringes Salär, das später nicht angepasst wird, wenn mit der gestalteten Ware später viel Geld verdient wird.

Designerin klagt vor dem Bundesgerichtshof

Mit dieser Perspektive hat sich eine Designerin nicht abfinden wollen und hat jetzt erfolgreich den Weg bis zum Bundesgerichtshof bestritten, um ihren Anteil an dem mit ihrer Gestaltung verdienten Geld zu erstreiten. Sie ebnet damit den Weg für viele Gestalter und Designer, die nachträglich an den Erfolgen ihrer Werke partizipieren wollen.

Die klagende Gestalterin hatte als selbstständige Spielwarendesignerin bereits im Jahre 1998 neben anderen Entwürfen einen hölzernen "Geburtstagszug" gezeichnet, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen. Sie erhielt damals von dem Hersteller des Zuges gerade einmal 400 DM.Vielleicht war zu diesem Zeitpunkt der Erfolg dieses Zuges noch nicht absehbar, so dass diese geringe Vergütung möglicherweise den damaligen Gegebenheiten noch entsprach. Aber in den folgenden Jahren hat sich der Zug als Erfolgsprodukt entwickelt und dem Hersteller offenbar viel Geld in seine Kasse gespült. An diesem Erfolg wollte die Gestalterin ihren Anteil haben und zog gegen den Hersteller vor Gericht. Dieser hatte ihr eine nachträgliche Vergütung verweigert. Sie verwies darauf, dass die seinerzeit vereinbarte Vergütung angesichts des großen Verkaufserfolges des Geburtstagszugs zu gering war und ihr nach dem Urheberrecht eine nachträgliche angemessene Vergütung zustehe.

Nachträgliche Vergütung nach dem Urheberrecht

Die Designerin hatte zunächst bei den in erster und zweiter Instanz angerufenen Gerichten keinen Erfolg. Doch sie blieb hartnäckig und verfolgte ihr Ziel bis in die dritte Instanz vor dem Bundesgerichtshof.

Nach früherer Rechtsprechung keine Rechte aus Urheberrecht bei Geschmacksmusterschutz

Die beiden Gerichte beriefen sich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte bislang Werke der angewandten Kunst und Werke der freien Kunst unterschieden. Bei Werken der angewandten Kunst wurden, soweit sie auch einem Geschmacksmusterschutz zugänglich waren, höhere Anforderungen für einen urheberrechtlichen Schutz gestellt. Maßgeblich für Fragen des Urheberrechtes ist dabei immer die sogenannte "Gestaltungshöhe". Hat ein Werk eine bestimmte Gestaltungshöhe, ist es  urheberrechtsfähig. Ein Werk der angewandten Kunst sollte aber eine höhere Gestaltungshöhe aufweisen, um zusätzlich in den Schutz des Urheberrechtes zu kommen.

Urheberrecht abhängig von der Gestaltungshöhe

Der Bundesgerichtshof argumentiert jetzt, dass im Jahre 2004 das Geschmacksmusterrecht reformiert wurde und seit diesem Zeitpunkt der Geschmacksmusterschutz als eigenständiges Recht neben der Urheberrechtsschutz gestellt wurde. Damit ist der Geschmacksmusterschutz nicht mehr ein untergeordneter Teil des Urheberschutzes, sondern Geschmacksmusterschutz und Urheberrecht stehen beide gleichberechtigt nebeneinander.

Werke der angewandten Kunst gleichberechtigt neben

Deshalb ist es nicht mehr zu rechtfertigen, dass die Gestalterin keiner Vergütungsansprüche für Zeiträume von Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1 Juni 2044 habe. Lediglich für den Zeitraum nach 2004 komme eine nachträgliche Vergütung in Betracht.

BGH: nachträgliche Vergütung für angewandte Kunst nach 2004

Die Gestalterin hat also einen beachtlichen Erfolg vor dem Bundesgerichtshof errungen, in dessen Fahrwasser wahrscheinlich viele weitere Gestalter ihre nachträglichen Vergütungsansprüche durchsetzen können. Jedoch kann sich die Klägerin noch nicht endgültig freuen, denn das Klageziel ist für sie noch nicht erreicht, sie hat bislang nur ein Etappensieg errungen. Zunächst wurde das Verfahren vom Bundesgerichtshof noch einmal an das Vordergericht zurückverwiesen. Dieses muss nunmehr den Prozess fortführen und klären, ob die von der Designerin entworfenen Spielwaren den Anforderungen des Urheberrechtes an die Gestaltungshöhe genügen, um dann in einem zweiten Schritt die Höhe der Vergütung klären zu können.

BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 "Geburtstagszug" Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 186/2013

Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0186/13


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 14:17
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Stefan Maas

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