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WhatsApp und die „gefühlte“ Vertraulichkeit

Dr. Carsten Ulbricht hat auf seinem Blog frequently-asked-questions zur Unternehmenskommunikation über WhatsApp zusammengestellt.
Gleich in der Einleitung wird für mich deutlich, um was es geht: WhatsApp hat wegen der Einfachheit und seiner Benutzerfreundlichkeit in kürzester Zeit eine Marktnische im Kommunikationsmarkt erobert, aber auch datenschutzrechtliche Standards außer Acht gelassen.

Friday, 06 March 2015 | | | | Kommentieren !
WhatsApp - der Unterschied zwischen der "gefühlten" Vertraulichkeit und dem tatsächlichen Datenschutz
WhatsApp - der Unterschied zwischen der "gefühlten" Vertraulichkeit und dem tatsächlichen Datenschutz

Mit Sicherheit steht hier die Benutzerfreundlichkeit der Anwendung im diametralen Gegensatz zu datenschutzrechtlichen Aspekten. Sodann geht er ans Eingemachte, zum Beispiel ob WhatsApp unter das Telekommunikationsgesetz (TKG) oder unter das Telemediengesetz (TNG) fällt. Auch Juristen, zu deren Spezialgebiet nicht gerade das Medienrecht gehört, erstaunt eine solche Unterscheidung, wobei bereits der Unterscheid auf der Rechtsfolgenseite nicht bewusst war.

Die benutzerfreundlichkeit von WhatsApp steht wohl im diametralen Gegensatz zur datenschutzrechtlichen Sicherheit

Der Kollege Ulbricht geht dann in seinen Ausführungen aber von der Anwendbarkeit des Telemediengesetzes aus und stellt die Frage, ob ein deutsches Unternehmen über WhatsApp überhaupt mit potenziellen Kunden kommunizieren darf. Allein die Fragestellung erscheint mir abenteuerlich, wenn ich mir vorstelle, wie viele Unternehmer oder auch Mitarbeiter von Unternehmen ohne sich weiter darüber Gedanken zu machen in die Kommunikation mit Kunden über WhatsApp rutschen. Die Problematik die dahinter steckt ist offensichtlich der Umstand, dass das Unternehmen weder rechtlich noch faktisch Einfluss auf die Datenverarbeitung bei einer Kommunikation über WhatsApp hat.
Im Ergebnis wird zusammengefasst, dass die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von WhatsApp für deutsche Unternehmen nicht abschließend geklärt sei und vielmehr die Empfehlung gegeben wird, auf alternative Anbieter auszuweichen.

Die Diskrepanz zwischen "gefühlter" Vertraulichkeit und tatsächlichen Sicherheitsbedenken

In diesem Zusammenhang weist der Kollege auch noch auf einen weiteren interessanten Aspekt hin, wenn er dort auf die Diskrepanz zwischen der beim Anwender „gefühlten“ Vertraulichkeit hinweist, der aber anhaltende Sicherheitsbedenken entgegenstehen. So hatte auch ich zunächst das Gefühl, dass die Kommunikation über WhatsApp direkt mit dem jeweiligen Kommunikationspartner geführt wird, und dies im Gegensatz zur „öffentlichen“ Kommunikation über Facebook weitaus sicherer sei. Ein Trugschluss, wie mir jetzt noch einmal bewusst wird.

Schließlich wird die Frage nach der Zulässigkeit von Werbung und Kundenansprache über WhatsApp gestellt. Zusammenfassend hält der Autor die aktive Ansprache von potentiellen Kunden für nicht ganz so problematisch, weil der jeweilige Nutzer die Kontaktaufnahme Dritter über WhatsApp ohnehin über die Eintragung der Kontaktdaten des Unternehmens in den mobilen Messenger zuvor erlauben müsse und damit eine entsprechende Einwilligung in die Kommunikation erteile. Es wird lediglich die weitere Empfehlung für Unternehmer gegeben, deutlich auf die Art der Verwendung von WhatsApp (hier zu Werbezwecken) hinzuweisen.

Sodann geht Dr. Ulbricht noch auf die rechtlichen Probleme bei der Einbindung eines WhatsApp Sharing-Buttons ein, wobei er dies zusammenfassend für grundsätzlich zulässig hält.

Die Terms of Service lassen mich staunen

Erst zum Schluss macht er dann auf die Nutzungsbedingungen von WhatsApp aufmerksam, die mich wiederum staunen lassen. So erlauben die Terms of Service von WhatsApp nur die private Nutzung des Dienstes und untersagen eine geschäftliche Verwendung. Obwohl dies eigentlich ein eindeutiges KO-Kriterium sein müsste, verweist der Kollege offensichtlich auf die Macht des Faktischen und meint, dass man die Risiken einer möglichen Abmahnung durch WhatsApp als gering einschätzen könne.

Dr. Carsten Ulbricht: Whatsapp & Recht - FAQ zur Zulässigkeit der Kundenkommunikation über Mobile Messenger




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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:46
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Stefan Maas

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