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Abschlagsrechnung – Akonto-Rechnung - Bauvertrag

Will der Bauunternehmer Abschlags- oder Akontozahlungen verlangen, ist rechtlich zu unterscheiden, ob die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) vereinbart ist, oder nicht. Sind die VOB nicht vereinbart, richtet sich der Vertrag nach dem BGB.

Monday, 13 April 2015 | | Kommentieren !
Abschlagszahlungen - Akontozahlungen bei Bauverträgen, wir zeigen wann eine Abschlagsrechnung gestellt werden kann.
Abschlagszahlungen - Akontozahlungen bei Bauverträgen, wir zeigen wann eine Abschlagsrechnung gestellt werden kann.

1. Abschlagszahlungen beim BGB – Bauvertrag

Seit dem 01.05.2000 gilt § 632 a) BGB. Danach kann der Unternehmer (Bauunternehmer) von dem Besteller (Bauherr) für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung einer Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. (…)

Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.

Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller (Bauherr) nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

Der Bauunternehmer muss also entweder die nach dem Werkvertrag geschuldete Tätigkeit zum Teil vertragsgemäß und im wesentlichen mängelfrei erbracht haben. Die Höhe der berechtigten Abschlagforderung berechnet sich nach dem Wertzuwachs beim Auftraggeber.

Eine Abschlagszahlung kann aber auch verlangt werden, wenn erforderliche Baustoffe, die zur Herstellung des Werkes benötigt werden, angeliefert und das Eigentum auf den Besteller übertragen worden sind.

Die Höhe des Abschlages richtet sich dann nach dem Wertzuwachs beim Besteller.

Zur Geltendmachung einer Abschlagsforderung ist die Erstellung einer prüfbaren Aufstellung. Die Aufstellung muss nach dem Gesetz eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen. Das gleiche gilt für die an die Baustelle gelieferten Stoffe und Bauteile, auch hier muss eine prüfbare Aufstellung vorgelegt werden.

Hat der Bauvertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand und ist der Besteller (Bauherr) ein Verbraucher, also kein Unternehmer oder eine juristische Person, so kann er bei der ersten Abschlagszahlung, die von ihm verlangt wird, eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruches verlangen.

Der Unternehmer kann also die Stellung einer geforderten Sicherheit von der Erbringung der Abschlagszahlung abhängig machen.

2. Abschlagszahlungen beim VOB Bauvertrag

Unter § 16 VOB/B heißt es:

Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes, der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.

Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen muss.

Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

Die Voraussetzungen für Abschlagszahlungen nach § 16 VOB sind also ähnlich, wie diejenigen des § 632 a BGB, der seinerzeit der Bestimmung der VOB nachgebildet wurde.

Es kommt also nicht darauf an, dass einzelne Teilleistungen in sich abgeschlossen sein müssen. Es kommt lediglich darauf an, dass eine vertragsgemäß erbrachte Bauleistung vorliegt und diese durch eine prüfbare Aufstellung nachgewiesen wird.

Das gleiche gilt für angelieferte und bereit gestellte Bauteile. Auch hier muss eine prüfbare Aufstellung die Bauteile nachweisen.

Weitere Voraussetzung ist bei Abschlagsforderungen für Bauteile und Baustoffe, dass dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum übertragen ist oder eine entsprechende Sicherheit angeboten wird.

Für den Fall einer Eigentumsübertragung von Bauteilen und Baustoffen ist eine prüfbare Leistungsaufstellung umso wichtiger, als dadurch überhaupt ein Eigentumsübergang mit Bestimmtheit definiert werden kann.

Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B)

§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B stellt noch einmal ausdrücklich klar, dass die Erbringung von Abschlagszahlungen nicht als Abnahme oder Teilabnahme des Werkes gelten und ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers sind. 

 

 


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 12:30
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Gerhard Ostfalk

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