Blog»Baurecht»Honorarberechnung nach HOAI – Honorarzonen am Beispiel der Objekt- und Tragwerksplanung

Honorarberechnung nach HOAI – Honorarzonen am Beispiel der Objekt- und Tragwerksplanung

Im Folgenden möchte ich mich beispielhaft mit der Eingruppierung der Planungsleistung in eine bestimmte Honorarzone beschäftigen. Dazu ist es erforderlich, zunächst ein bestimmtes Leistungsbild heranzuziehen, für welches in der HOAI bestimmten Honorarzonen gebildet werden. Ich gehe von dem Leistungsbild der Objekt- und Tragwerksplanung aus, wobei im Spezielleren beispielhaft die Planung für Gebäude unterstellt wird.

Tuesday, 20 January 2015 | | | | Kommentieren !
HOAI - Honorarzonen
HOAI - Honorarzonen (c) ostfalk

Nach § 6 der HOAI richtet sich das Honorar nach 4 Parametern:
-    den anrechenbaren Kosten (§ 4 HOAI) oder nach Flächengröße,
-    dem erbrachten Leistungsbild oder den erbrachten Leistungsphasen,
-    der passenden Honorarzone gem. § 5 HOAI und
-    der einschlägigen Honorartafel.
 Bei Modernisierungen und Umbauten kommt ein Umbau- oder Modernisierungszuschlag hinzu.

I.

Unter § 5 HOAI Abs. 1 werden für die Objekt- und Tragwerksplanung 5 Honorarzonen definiert.
Honorarzone I.: sehr geringe Planungsanforderungen,
Honorarzone II.: geringe Planungsanforderungen,
Honorarzone III.: durchschnittliche Planungsanforderungen,
Honorarzone IV.: hohe Planungsanforderungen,
Honorarzone V.: sehr hohe Planungsanforderungen.

Nach § 5 Abs. 3 HOAI wird für die Ermittlung der jeweiligen Honorarzonen dabei auf die Honorarregelungen zu den jeweiligen Leistungsbildern verwiesen.

Für Gebäude und Innenräume richtet sich die Honorarzone nach den dort genannten Bewertungsmerkmalen:
•    Anforderung an die Einbindung in die Umgebung,
•    Anzahl der Funktionsbereiche,
•    gestalterische Anforderungen,
•    konstruktive Anforderung,
•    technische Ausrüstung, und Ausbau.

Für Gebäude ist § 35 Abs. 4 HOAI zu beachten, mit dem ein Punktesystem vorgegeben wird. Je nach Planungsanforderung sind somit nach den Bewertungsmerkmalen differenzierte Punkte zu vergeben.

Die Vergabe von Punkten, bzw. die Bewertung mittels dieses Punktesystems steht im Ermessen des Architekten, muss aber nach objektiven Kriterien durchgeführt werden. Weil man sich bei den hier gegebenen Bewertungsspielräumen durchaus streiten kann und weil eine praxisgerechte eindeutige Zuordnung nur schwer möglich ist, werden in der Anlage zur HOAI Regelbeispiele gegeben an denen man sich orientieren kann.

Für Gebäude und Innenräume ist die Anlage 10.2 zu beachten. Die dort aufgeführte Objektliste ist „in der Regel“ anzuwenden und aus ihr sind die maßgeblichen Honorarzonen zu ermitteln. In Zweifelsfällen kann mit entsprechenden Argumenten anhand des Punktebewertungssystems des § 35 Abs. 4 HOAI eine andere Honorarzone ermittelt werden.

II.

Für die Praxis bedeutet das für die Bestimmung einer Honorarzone, dass zunächst die Objektliste der Anlage 10.2 maßgeblich ist.

Erst, wenn die Eingruppierung anhand der Tabelle nicht möglich erscheint, oder den Besonderheiten der konkreten Planung nicht gerecht wird, kann eine Bewertung nach dem Punktesystem des § 35 Abs. 4 HOAI vorgenommen werden. Dabei kommt es für die Praxis nicht darauf an, Punkte schematisch zu vergeben. Sondern es sollte eine sinnvolle, anhand von objektiven Kriterien ermittelte Bewertung vorgenommen werden.

Wenn eine Bestimmung der Honorarzone nach der Punktebewertung zum Beispiel gem. § 35 Abs. 2, Abs. 5 HOAI vorgenommen werden soll, kann nachstehende Tabelle als Orientierung herangezogen werden.

Planungs-Anforderungen nach § 5 Abs. 1, § 35 Abs. 2 HOAI

 

Schwierigkeitsgrad gem. § 5 Abs. 1 HOAI

 

 

sehr gering

geringer, einfacher

durchschnittlich

hoch

sehr hoch

Bewertungs-
merkmale § 35 Abs. 2, Abs. 5 HOAI/2013
 

1

2,25

3,5

4,75

6

Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung

allereinfachste Anforderungen

einfache Anforderungen

normal, übliche Anforderungen

gehobene, individuelle Anforderungen

umfassende, außergewöhnliche Anforderungen

 

3

4,5

6

7,5

9

Anzahl der Funktionsbereiche

einer

wenige, einzelne

mehrere Einfache

mehrere, mit vielfältigen Beziehungen

Vielzahl, mit umfassenden Beziehungen

 

3

4,5

6

7,5

9

Gestalterische Anforderungen

allereinfachste Ansprüche

einfache Ansprüche

normale, gewöhnliche Ansprüche

gehobene Ansprüche, individueller Bezug

außergewöhnliche, exklusive Ansprüche

 

1

2,25

3,5

4,75

6

Konstruktive Anforderungen

allereinfachste

einfache

normale, handwerkliche gebräuchliche

Individuelle, technisch anspruchsvolle

schwierige ungewöhnliche

 

1

2,25

3,5

4,75

6

Technische- (Gebäude) Ausrüstung

keine oder geringfügige

wenige, einfache

normale, technisch übliche

individuelle, technisch anspruchsvolle

vielfältige, mit hohen technischen Ansprüchen

 

1

2,25

3,5

4,75

6

Ausbau

keinen oder einfachsten

geringer, einfacher

normal üblicher, gebräuchlicher

individueller, gehobener Qualität

umfangreicher, qualitativ hervorragender

             
  01 bis 10 Punkte = Honorarzone I      
  11 bis 18 Punkte = Honorarzone II      
  19 bis 26 Punkte = Honorarzone III      
  27 bis 34 Punkte = Honorarzone IV      
  35 bis 42 Punkte = Honorarzone V      

 

III.

Abschließend stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Architektenvertrages eine Vereinbarung über eine bestimmte Honorarzone getroffen werden kann, entweder um späteren Streit zu vermeiden, oder um dadurch eine Regelung für ein bestimmtes Honorar oder eine Honorarhöhe zu treffen.
 
Grundsätzlich verstößt eine Vereinbarung über die Festlegung einer bestimmten Honorarzone nicht gegen die bestehenden Vertragsfreiheiten.

Aber es muss im Ergebnis das Verbot einer Mindestpreisunterschreitung beachtet werden. Führt die Vereinbarung einer zu niedrig angesetzten Honorarzone zu einer Unterschreitung der Mindestsätze, so ist eine solche Vereinbarung grundsätzlich unwirksam.

Daher sollten bei Vereinbarungen über Honorarzonen eine realistische Eingruppierung vorgenommen werden.


Gelesen 19441 mal
Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:37
Artikel bewerten
(0 Stimmen)
Gerhard Ostfalk

This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Bitte achten Sie darauf, alle Felder mit Stern * zu füllen. HTML-Code ist nicht erlaubt.

Hinterlassen Sie einen Kommentar
Ring Kölner Fachanwälte