Das Landgericht fordert nunmehr dazu auf, die gesamten Waren „zu den Akten zu reichen“. Jetzt fragt sich der Beklagte, wie das gehen soll. Muss nun der Kläger bei Gericht mit einem Hubwagen oder gar mit einem Gabelstapler vorfahren. Letzteres scheidet wohl aus, da die Gerichtsflure ersichtlich nicht groß genug sind, einem Gabelstapler Platz zu geben.
Man könnte auf die Idee kommen, dass der beteiligte Produzent, bei dem sich die Erzeugnisse noch befinden, aufgefordert werden sollte, die gesamte Palette an den Sachverständigen zu liefern, oder der Sachverständige wird gebeten, seine Untersuchungen vor Ort in der Produktionshalle des Erstellers durchzuführen. Oder aber man ordnet Stichproben an. Aber die Stichproben, die in erster Instanz gezogen worden waren, führten ja zu dem für den Hersteller negativen Ergebnis, dass Mängel zu beanstanden waren. Damat kann man also in zweiter Instanz das Ergebnis wohl nicht ändern.
Das scheint also nicht die Idee des Landgerichtes zu sein. Vielmehr hat es offensichtlich die Vorstellung, es könne in diesem Verfahren den Corpus delicti gemeinsam mit der Akte an den Sachverständigen „versenden“. Mal schauen, wie die Sache weitergeht.