Diesen Kontrollanspruch kann jeder Eigentümer, auch ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer ausüben.
Das Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers besteht auch dann fort, wenn über den betreffenden Abrechnungszeitraum bereits bestandskräftig Beschlüsse gefasst worden sind.
Das Einsichtsrecht kann nur verweigert werden, wenn es rechtsmissbräuchlich ist oder sich gegenüber dem Verwalter als reine Schikane darstellt.
Der Bundesgerichtshof lässt die Frage offen, ob daneben der Verwalter verpflichtet ist, die Unterlagen vor oder bei einer Eigentümerversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme bereithalten muss. Hierzu weist Dr. M. Schmid in ZWE 11/2014 darauf hin, dass es praktikabel und angemessen ist, wenn der Verwalter nur die für den Abrechnungszeitraum relevanten Belege bei der Eigentümerversammlung zur Einsichtnahme bereit hält.