Blog»Wohnungs­eigentums­recht»Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Wie kann der Wohnungseigentümer das Handeln des WEG-Verwalters prüfen.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Wie kann der Wohnungseigentümer das Handeln des WEG-Verwalters prüfen.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.02.2011 Klarheit geschaffen. Der Wohnungseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Anfertigung und Zusendung von Ablichtungen von Verwaltungsunterlagen – auch nicht gegen Kostenerstattung. Das Informationsrecht des Wohnungseigentümers wird ausreichend dadurch gewahrt, dass er die Unterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters einsehen und dort – auf eigene Kosten – Ablichtungen anfertigen kann.

Monday, 08 December 2014 | | | | Kommentieren !
Wohnungseigentumsrecht - Das Informationsrecht des Wohnungseigentümers wird ausreichend dadurch gewahrt, dass er die Unterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters einsehen und dort – auf eigene Kosten – Ablichtungen anfertigen kann.
Wohnungseigentumsrecht - Das Informationsrecht des Wohnungseigentümers wird ausreichend dadurch gewahrt, dass er die Unterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters einsehen und dort – auf eigene Kosten – Ablichtungen anfertigen kann.

Diesen Kontrollanspruch kann jeder Eigentümer, auch ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer ausüben.

Das Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers besteht auch dann fort, wenn über den betreffenden Abrechnungszeitraum bereits bestandskräftig Beschlüsse gefasst worden sind.

Das Einsichtsrecht kann nur verweigert werden, wenn es rechtsmissbräuchlich ist oder sich gegenüber dem Verwalter als reine Schikane darstellt.

Der Bundesgerichtshof lässt die Frage offen, ob daneben der Verwalter verpflichtet ist, die Unterlagen vor oder bei einer Eigentümerversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme bereithalten muss. Hierzu weist Dr. M. Schmid in ZWE 11/2014 darauf hin, dass es praktikabel und angemessen ist, wenn der Verwalter nur die für den Abrechnungszeitraum relevanten Belege bei der Eigentümerversammlung zur Einsichtnahme bereit hält.

BGH, 11.02.2011 - V ZR 66/10


Gelesen 4835 mal
Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:39
Artikel bewerten
(0 Stimmen)
Gerhard Ostfalk

This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Bitte achten Sie darauf, alle Felder mit Stern * zu füllen. HTML-Code ist nicht erlaubt.

Hinterlassen Sie einen Kommentar
Ring Kölner Fachanwälte