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BAG - 28.07.2016 - 2 AZR 746/14 (A) - Rechtfertigt die Wiederheirat eines katholischen Chefarztes in einem kirchlichen Krankenhaus dessen Kündigung

Darf ein katholischer Chefarzt eines katholischen Krankenhauses nach seiner Scheidung erneut heiraten ? Oder: Schafft sich die katholische Kirche selbst ab ?

Saturday, 14 July 2018 | | | | Kommentieren !
BAG - 28.07.2016 - 2 AZR 746/14 (A): Darf der katholische Chefarzt eines katholischen Krankenhauses nach seiner Scheidung erneut heiraten ?
BAG - 28.07.2016 - 2 AZR 746/14 (A): Darf der katholische Chefarzt eines katholischen Krankenhauses nach seiner Scheidung erneut heiraten ?

Der folgende Fall macht deutlich, wie nationale Rechtstraditionen an übergeordneten europäischem Recht zerschellen können.

katholischer Chefarzt erhält nach Wiederheirat Kündigung

Nachdem das mit der römisch-katholischen Kirche verbundene Krankenhaus seinem angestellten katholischen Chefarzt gekündigt hatte, weil er nach seiner Scheidung erneut standesamtlich geheiratet hatte, klagte dieser zunächst erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Kündigung.

Das BAG hob die Kündigung auf, das Bundesverfassungsgericht rechtfertigte sie

Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht hatten der Klage stattgegeben und die Kündigung für rechtswidrig erklärt. Auch das in dritter Instanz angerufene Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der beiden ersten Instanzen mit Urteil vom 08.09.2011 - 2 AZR 543/10.
Dagegen richtete sich aber die von der Arbeitgeberin erfolgreich eingelegte Verfassungsbeschwerde; das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil durch Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 – wieder auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück an das Bundesarbeitsgericht.
Dieses holt sich Schützenhilfe beim Europäischen Gerichtshof, dessen Entscheidung noch aussteht.

Die Grundlage der Kündigung: kirchenwidriger Loyalitätsverstoß

Den Dienstvertrag hatten die Parteien unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GrO 1993) geschlossen.
Nach deren Art. 5 Abs. 2 handelte es sich beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen konnte.
Die Weiterbeschäftigung ist nach diesen Regeln grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Loyalitätsverstoß von einem leitenden Mitarbeiter begangen wurde (Art. 5 Abs. 3 GrO 1993). Zu diesen zählen nach kirchlichem Recht auch Chefärzte.

Der Chefarzt wies auf die Ungleichbehandlung hin, dass bei evangelischen Chefärzten eine Wiederheirat nach der GrO 1993 ohne arbeitsrechtliche Folgen bleibe.

BVerfG: verfassungsrechtlicher Schutz der Kirche

Das Bundesverfassungsgericht stellte sich auf den Standpunkt,

  • dass sich die kirchlichen Grundverpflichtungen eines Arbeitsverhältnisses
    • nach den von der verfassungsrechtlich geschützten Kirche anerkannten Maßstäben
    • und nach dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrages richten
  • Die staatlichen Gerichte dürfen sich dabei nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht.

 

1. Soweit sich die Schutzbereiche der Glaubensfreiheit und der inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung überlagern, geht Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV als speziellere Norm Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden Gesetzes unterwirft (sog. Schrankenspezialität). Bei der Anwendung des für alle geltenden Gesetzes durch die staatlichen Gerichte ist bei Ausgleich gegenläufiger Interessen aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen ist.
2. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen. Die Formulierung des kirchlichen Proprium obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt.
3. Die staatlichen Gerichte haben im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt. Sie haben sodann unter dem Gesichtspunkt der Schranken des „für alle geltenden Gesetzes“ eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in der die - im Lichte des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen verstandenen - kirchlichen Belange und die korporative Religionsfreiheit mit den Grundrechten der betroffenen Arbeitnehmer und deren in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen enthaltenen Interessen auszugleichen sind. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei jeweils in möglichst hohem Maße zu verwirklichen.
(BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – 2 BvR 661/12)


Das BAG holt sich Schützenhilfe beim EuGH

Das Bundesarbeitsgericht, jetzt wieder mit diesem Fall befasst, scheint aber mit diesen Vorgaben nicht zufrieden zu sein und sieht nach wie vor eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen dem katholischen Chefarzt, der nicht mehr wieder heiraten darf, und einem evangelischen Chefarzt, der im Falle seiner Beschäftigung diesem Gebot nicht unterliegt.
Deshalb holt es sich mit dem Vorlagebeschluss vom 28.07.2016 Schützenhilf beim Gerichtshof der Europäischen Union, um die Frage zu klären,

  • ob die Kirchen nach dem Unionsrecht bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten unterscheiden dürfen zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören und
  • ob verneinendenfalls das nationale Recht, welches bei kirchlichen Erfordernissen eine Ungleichbehandlung erlaube, unanwendbar bleibe.

(BAG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 AZR 746/14 (A))

Das würde bedeuten, dass in diesem Fall das Europarecht das nationale Recht vollständig aushebeln würde.

Die Anfrage des BAG an den EuGH lautet:

1. Ist Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) dahin auszulegen, dass die Kirche für eine Organisation wie die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits verbindlich bestimmen kann, bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten zwischen Arbeitnehmern zu unterscheiden, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören?

2. Sofern die erste Frage verneint wird:
a) Muss die Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 9 Abs. 2 AGG, wonach eine solche Ungleichbehandlung aufgrund der Konfessionszugehörigkeit der Arbeitnehmer entsprechend dem jeweiligen Selbstverständnis der Kirche gerechtfertigt ist, im vorliegenden Rechtsstreit unangewendet bleiben?
b) Welche Anforderungen gelten gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der RL 2000/78/EG für ein an die Arbeitnehmer einer Kirche oder einer der dort genannten anderen Organisationen gerichtetes Verlangen nach einem loyalen und aufrichtigen Verhalten im Sinne des Ethos der Organisation?
(BAG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 AZR 746/14 (A))

 

Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH

Der EuGH hat noch nicht entschieden.Aber es liegen die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vom 31.05.2018 vor.
Dieser will unter anderem danach differenzieren, ob das Krankenhaus überhaupt durch seine Bindung an den Katechismus der katholischen Kirche zu einer anderen Behandlung von Patienten führt als andere öffentliche Krankenhäuser.

Explizit stellt er die Frage, ob beispielsweise keine Abtreibungen vorgenommen oder keine „Pille danach“ verabreicht werde.

Denn nur dann könne sich nach Auffassung des Generalanwaltes das Krankenhaus als eine private Organisation auf den Ethos religiöser Grundsätzen berufen.
Sollte diese Prüfung dagegen zu dem Schluss führen, dass das Krankenhaus diese Fragen wie öffentliche Krankenhäuser behandelt, dann könnte es nicht als eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, betrachtet werden.

 

Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78 sei nach Auffassung des Generalanwalts dahin auszulegen, dass er einer religiösen Organisation wie IR nur dann gestatte, von ihren Arbeitnehmern, die derselben Konfession wie sie angehören, ein loyaleres und aufrichtigeres Verhalten als von den Arbeitnehmern zu fordern, die einer anderen oder keiner Konfession angehören, wenn diese Anforderung die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten Kriterien erfülle.
Die Beachtung des Eheverständnisses sei aber nach der Lehre und dem kanonischen Recht der katholischen Kirche keine wesentliche berufliche Anforderung, da sie nicht aufgrund der Bedeutung der beruflichen Tätigkeit, nämlich der Erbringung von Gesundheitsdiensten, notwendig erscheine, damit das Krankenhaus sein Ethos bekunden oder ihr Recht auf Autonomie ausüben könne.
Insoweit meint der Generalanwalt, dass es bei Patienten oder Kollegen keine vorgefasste Meinung dahin gebe, dass der Chefarzt der Abteilung „Innere Medizin“ katholisch ist, und erst recht nicht dahin, dass er keine Ehe eingegangen ist, die nach der Lehre und dem kanonischen Recht der katholischen Kirche ungültig ist. Für sie zählen vielmehr seine Qualifikation, seine medizinischen Fähigkeiten sowie seine Managementqualitäten.
Auf die Frage, wie mit § 9 Abs. 2 AGG umzugehen sei, wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion entsprechend dem jeweiligen Selbstverständnis der Kirche gerechtfertigt ist, stellt sich der Generalanwalt auf den Standpunkt, dass sich ein nationales Gericht im Zweifel darüber hinwegzusetzen habe, weil das europäische Diskriminierungsverbot vorgehe.
(…) ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 auszulegen, (ist) verpflichtet (…), im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus dem allgemeinen Verbot der Diskriminierung wegen der Religion erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieses Verbots zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.
(Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-68/17)

Prof. Dr. Rolfs ist schon gespannt, ob das beklagte Krankenhaus noch einmal das Bundesverfassungsgericht anrufen wird, wenn EuGH und BAG der Empfehlung des Generalanwaltes folgen sollten, denn der Fall habe das Potential, einen schweren Konflikt zwischen BVerfG und EuGH zu provozieren.

Aber die Diskussion zeigt auch, in welche Falle die Kirche mit ihren Organisationen gelaufen ist. Das Argument des Generalanwaltes „wenn kirchliches Ethos, dann aber richtig …“ würde den Kirchen jede Möglichkeit zur Öffnung und jede Liberalität nehmen.

Aber es zeigt auch, wie weit das Europarecht die Besonderheiten der deutschen Rechtstrasition unbeachtet läßt. Denn letztendlich -ob einem das vom Ergebnis her gefällt oder nicht- stellt die vom Generalanwalt verlangte Überprüfung der Heilbehandlung am Maßstab des kircheneigenen Rechts einen unzulässigen Kategorienfehler dar. Ein staatliches Gericht kann die Handlungen des Krankenhauses nicht nach kircheneigenen Maßstäben beurteilen. Ein staatliches Gericht kann nur staatliche Rechtsmaßstäbe ansetzen: Ob die vom Generalanwalt angesprochene "Abtreibung" oder "die Pille danach" mit kanonischem Recht vereinbar ist und welche kirchenrechtlichen Konsequenzen daraus erwachsen sollen, kann nur die Religionsgemeinschaft selbst beurteilen, nicht ein nationales oder ein europäishes Gericht.
Zudem entstammt der Schutz der Religionsgemeinschaften der Idee, dass der Staat wegen seiner Neutralitätsverpflichtung Weltanschauungen nur achten, nicht aber begründen oder schaffen kann. Dieser Idee wird der Generalanwalt nicht gerecht.

 


relevante Vorschriften / Normen

§ 9 AGG Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.

Art. 4 der Richtlinie 2000/78 - Berufliche Anforderungen
(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person
keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung
dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.
Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.
Sofern die Bestimmungen dieser Richtlinie im übrigen eingehalten werden, können die Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, im Einklang mit den einzelstaatlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften von den für sie arbeitenden Personen verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten.

Art. 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 136 WRV
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137 WRV
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138 WRV
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 139 WRV
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141 WRV
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 12:09
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Gerhard Ostfalk

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