Blog»Arbeitsrecht»BAG - 12.07.2016 - 9 AZR 791/14 - Personalakte: kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme mit Rechtsanwalt

BAG - 12.07.2016 - 9 AZR 791/14 - Personalakte: kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme mit Rechtsanwalt

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Friday, 13 July 2018 | | | | Kommentieren !
Erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, Kopien der in der Personalakte befindlichen Schriftstücke zu fertigen, trägt der Arbeitgeber dem Transparenzinteresse des Arbeitnehmers in hinreichendem Maße Rechnung, ohne dass es der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bedarf.
Erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, Kopien der in der Personalakte befindlichen Schriftstücke zu fertigen, trägt der Arbeitgeber dem Transparenzinteresse des Arbeitnehmers in hinreichendem Maße Rechnung, ohne dass es der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bedarf.

Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG).

Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.

 Soll die Einsicht in die Personalakte auf dem Betriebsgelände erfolgen, steht dem Interesse des Arbeitnehmers, vom Inhalt der Personalakte unter Hinzuziehung eines betriebsfremden Dritten Kenntnis zu nehmen, das Hausrecht des Arbeitgebers gegenüber. Dieses auf §§ 858 ff., 903, 1004 BGB beruhende Recht erlaubt es dem Arbeitgeber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu dem Betriebsgelände gestattet und wem er ihn verwehrt. Das schließt die Befugnis ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben.
Den Gerichten für Arbeitssachen obliegt es, die widerstreitenden Rechtspositionen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Wege der praktischen Konkordanz zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. 
Erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, Kopien der in der Personalakte befindlichen Schriftstücke zu fertigen, trägt der Arbeitgeber dem Transparenzinteresse des Arbeitnehmers in hinreichendem Maße Rechnung, ohne dass es der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bedarf.

Der Kläger ist nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers hatte diesem eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und angenommen, das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten sei in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die bisherige Arbeitgeberin hat dem Kläger gestattet, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen. An diese Erlaubnis ist die Beklagte gebunden (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hat damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.

 
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12.07.2016 - 9 AZR 791/14


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Letzte Änderung am Monday, 06 March 2023 18:08
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Gerhard Ostfalk

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