BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.12.2017, 6 AZR 863/16
Im Geltungsbereich des TV-Ärzte Hessen sind Ärzte nach ihrer Einstellung in den Entgeltgruppen Ä 1 bzw. Ä 2 der Stufe zuzuordnen, die der durch ihre ärztliche Tätigkeit nachgewiesenen Berufserfahrung entspricht. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Zeiten ärztlicher Tätigkeit in früheren Arbeitsverhältnissen oder vor dem Beginn der Tätigkeit für das Land Hessen liegen, kommt es gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen (juris: TV-Ärzte HE) nicht an.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.12.2017, 6 AZR 863/16
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