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BAG Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 863/16 - Eingruppierung und Einstufung nach dem TV-Ärzte Hessen

Im Geltungsbereich des TV-Ärzte Hessen sind Ärzte nach ihrer Einstellung in den Entgeltgruppen Ä 1 bzw. Ä 2 der Stufe zuzuordnen, die der durch ihre ärztliche Tätigkeit nachgewiesenen Berufserfahrung entspricht. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Zeiten ärztlicher Tätigkeit in früheren Arbeitsverhältnissen oder vor dem Beginn der Tätigkeit für das Land Hessen liegen, kommt es gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen (juris: TV-Ärzte HE) nicht an.

Dienstag, 29 Mai 2018 |
Berücksichtigung von Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber bei der Einstellung nach dem TV-Ärzte Hessen
Berücksichtigung von Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber bei der Einstellung nach dem TV-Ärzte Hessen

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.12.2017, 6 AZR 863/16


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Letzte Änderung am Mittwoch, 08 März 2023 20:16
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Gerhard Ostfalk

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