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Fachanwalt - was ist das ?

Fachanwalt ist ein Titel, der in Deutschland einem Rechtsanwalt verliehen werden kann, der über besondere Qualifikationen verfügt.
Der Titel Fachanwalt ist ein Nachweis darüber, dass der Rechtsanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische Rechtkenntnisse und praktische Erfahrungen zu verfügt ( § 43c BRAO).
Die Voraussetzungen zum Erwerb und Führen des Fachanwaltstitels sind in der Bundesrepublik Deutschland in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.

Montag, 09 Dezember 2013 | | Drucken | E-Mail
Fachanwalt
Fachanwalt (c) Ostfalk

Zur Zeit gibt es in Deutschland zwanzig Fachanwaltsbezeichnungen für die folgenden Rechtsgebiete:
- Agrarrecht, § 14m FAO
- Arbeitsrecht, § 10 FAO
- Bank- und Kapitalmarktrecht, § 14l FAO
- Bau- und Architektenrecht, § 14e FAO
- Erbrecht, § 14f FAO
- Familienrecht, § 12 FAO
- Gewerblicher Rechtsschutz, § 14h FAO
- Handels- und Gesellschaftsrecht, § 14i FAO
- Informationstechnologierecht, § 14k FAO
- Insolvenzrecht, § 14 FAO
- Medizinrecht, § 14b FAO
- Miet- und Wohnungseigentumsrecht, § 14c FAO
- Sozialrecht, § 11 FAO
- Steuerrecht, § 9 FAO
- Strafrecht, § 13 FAO
- Transport- und Speditionsrecht, § 14g FAO
- Urheber- und Medienrecht, § 14j FAO
- Verkehrsrecht, § 14d FAO
- Versicherungsrecht, § 14a FAO
- Verwaltungsrecht, § 8 FAO.


Der Rechtsanwalt, der einen Fachanwaltstitel erworben hat, hat in der Regel zusätzlich zu seinen zwei Staatsexamen eine fachbezogene Fortbildung mit eine schriftlichen Fachprüfung abgeschlossen und zum Nachweis seiner besonderen Praxiserfahrung eine bestimmte Anzahl praktischer Fälle bei seiner Rechtsanwaltskammer vorgewiesen. Hierbei muss die Praxiserfahrung durch gerichtliche und außergerichtliche Fallbearbeitungen nachgewiesen werden. Die zuständige Rechtsanwaltskammer verleiht den Fachanwaltstitel.


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Letzte Änderung am Montag, 06 März 2023 09:15
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Gerhard Ostfalk

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