Blog»Kanzlei - Rechtsanwalt»Wann erstattet der Gegner die eigenen Anwaltskosten?

Wann erstattet der Gegner die eigenen Anwaltskosten?

Immer wieder taucht die Frage auf, wer den eigenen Rechtsanwalt zu bezahlen hat. Die Vorstellung, dass die Gegenseite die Kosten eines Rechtsanwaltes immer erstatten muss, trifft natürlich nicht zu. Wir erläutern, wie eine Anwaltsvergütung zustande kommt, wer für sie haftet und wann eine Erstattung durch den Gegner in Betracht kommt.

Thursday, 12 January 2017 | | Drucken | E-Mail | 2 Kommentare
Wann erstattet der Gegner die eigenen Anwaltskosten ?
Wann erstattet der Gegner die eigenen Anwaltskosten ? (c) G. Ostfalk

 

 Wie berechnen sich Anwaltshonorare und wann muss der Gegner sie erstatten ?

Immer wieder taucht die Frage auf, wer den eigenen Rechtsanwalt zu bezahlen hat. Die Vorstellung, dass die Gegenseite die Kosten eines Rechtsanwaltes immer erstatten muss, trifft natürlich nicht zu.

Grundsätzlich sollen Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege untereinander im Sinne einer möglichst hochwertigen rechtlichen Vertretung der Rechtssuchenden nur in einen Qualitäts- und nicht auch in einen Preiswettbewerb zueinander treten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die mindestens anfallenden Rechtsanwaltsgebühren gesetzlich im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festgelegt.

1.) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Im RVG hat der Gesetzgeber die Gebührensätze festgelegt, die er für eine anwaltliche Tätigkeit für angemessen erachtet.

Die gesetzlichen RVG-Gebühren sind Mindestgebühren, die von jedem Rechtsanwalt gleichermaßen mindestens erhoben werden müssen. Gesetzliche Gebühren dürfen in Fällen einer außergerichtlichen Vertretung nur ausnahmsweise, in Fällen einer gerichtlichen Vertretung niemals unterschritten werden (§ 49 b Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - ). Die gesetzlichen Gebühren werden vom Auftraggeber auch dann geschuldet, wenn nicht über Kosten gesprochen wurde.

Erst oberhalb dieser Mindestgebühren wird vom Gesetzgeber auch ein Preiswettbewerb akzeptiert. Abweichende Vergütungsvereinbarungen z.B. nach Zeitaufwand sind grundsätzlich zulässig und auch marktüblich, dürfen aber nicht zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgebühren führen.

Sofern keine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten getroffen wird, ist nach den gesetzlichen Mindestgebühren des RVG abgerechnet.

2.) Gegenstandswert

Die Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren richtet sich nach der Höhe des Gegenstandswertes bzw. Streitwertes. Das hat zur Folge, dass bei geringem Streitwert aber hohem Arbeitsaufkommen die Vergütung nicht immer kostendeckend ist. Demgegenüber haben Verfahren mit einem höheren Streitwert eine angemessenere Vergütung. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass ein Anwalt bei einem gesunden Mix aus Sachen mit niedrigen, mittleren und hohen Gegenstandswerten insgesamt angemessen verdient.

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber (z.B. Eheleute oder Vertragspartner) in der gleichen Angelegenheit, so erhöht sich diese Gebühr um das 0,3-fache pro weiterem Auftraggeber, maximal um 2 volle Gebühren.

3.) Gebührentatbestände

In der Regel entsteht eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Hier kann der Rechtsanwalt -je nach Bedeutung und Umfang des Falles- ausgehend von der gesetzlichen Gebührentabelle eine bis zu 2,5-fache Gebühr abrechnen. Die mittlere Gebührenquote liegt bei 1,5.

Kommt es zu einem Vergleich, an dem der Rechtsanwalt mitgewirkt hat, entsteht zusätzlich eine Vergleichsgebühr.

Kann die Angelegenheit nicht außergerichtlich geklärt werden und kommt es zu einem gerichtlichen Klageverfahren, entsteht des Weiteren vor Gericht eine Verfahrensgebühr und eine Termingebühr. Auch vor Gericht kann ein Vergleich geschlossen werden, dann fällt zudem noch eine Vergleichsgebühr an.

Bitte denken Sie daran, dass das Gericht ebenfalls Gerichtskosten erhebt, diese berechnen sich nach dem GKG ebenfalls nach dem Streitwert.

4.) Erstattung der Anwaltskosten durch den Gegner

Grundsätzlich begründet die Beauftragung eines Rechtsanwaltes einen Beratervertrag. Dieser kommt zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten zustande.

Der Mandant ist deshalb gegenüber dem Rechtsanwalt aus dem Vertrag heraus zur Vergütung verpflichtet.

Erstattungsanspruch

Eine Erstattung der Anwaltsvergütung kommt nur in Betracht, wenn es eine gesetzliche Grundlage dazu gibt. Schuldet die Gegenseite z.B. aus Verzug die Erstattung von Anwaltskosten, kann der Erstattungsanspruch im Namen des Mandanten geltend gemacht werden. In gerichtlichen Verfahren werden die Anwaltskosten regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.

Dies führt aber nicht dazu, dass der Anwalt dort seine Gebühren eintreiben muss. Der Rechtsanwalt ist vielmehr dem Vertragsverhältnis entsprechend direkt von seinem Mandanten zu vergüten. Im Namen des Mandanten können Erstattungsansprüche dann von der Gegenseite verfolgt werden. Ist dieser zahlungsfähig, bekommt der Mandant das Anwaltshonorar in Höhe des Erstattungsanspruches zurück. Ist die Gegenseite zahlungsunfähig, können Erstattungsansprüche nicht beigetrieben werden. Eventuell kann ein Insolvenzverfahren beantragt werden.

In der Praxis bedeutet das, dass der Mandant auch wenn ihm ein gesetzlicher Erstattungsanspruch zusteht und auch wenn er ein gerichtliches Verfahren gewinnt das volle Insolvenzrisiko der Gegenseite trägt. Denn er selbst schuldet die Rechtsanwaltskosten gegenüber seinem Rechtsanwalt unbedingt. Dabei trägt er das Risiko, ob sein Erstattungsanspruch gegenüber dem Streitgegner werthaltig oder nicht ist.

Kostenfestsetzungsverfahren und Kostenfestsetzungsbeschluss

Gerichtliche Erstattungsansprüche werden nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens in einem sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren gerichtlich festgesetzt und können dann direkt per Zwangsvollstreckung eingetrieben werden.

5.) Vergleich

Einigen sich die Parteien durch einen Vergleich hängt ein Erstattungsanspruch davon ab, ob dies zum Inhalt des Vergleiches gemacht wird. In der Regel trägt bei einem Vergleich jede Partei die eigenen Anwaltskosten selbst. Es kann aber auch eine Erstattungsquote vereinbart werden.


Gelesen 39012 mal
Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 16:22
Artikel bewerten
(0 Stimmen)
Gerhard Ostfalk

This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

2 Kommentare

  • Kommentar-Link Albert Mets Saturday, 20 October 2018 09:53 gepostet von Albert Mets

    Guten Morgen,

    Ich habe eine Frage zu der MwSt Regelung in Deutschland, und zwar folgendes:

    Ich muss die Anwaltskosten bezahlen für die Antragsgegnerin von einem Rechtsstreit die zur Zeit in Seattle, USA wohnt. Selber wohne und arbeite ich in Dubai.

    Muss ich die MwSt bezahlen von dieser Rechnung? Oder ist diese Mw Steuerfrei, weil die Person die Dienstleistung im Ausland (USA) erhalten hat?

    Ich danke Sie für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Albert Mets

  • Kommentar-Link Johann Fetzer Thursday, 26 July 2018 20:47 gepostet von Johann Fetzer

    Es sollten noch weitere Sachverhalte aufgeführt werden,, bei denen die Anwaltskosten von der Gegenseite zuzahlen sind. Das kam mir als Laien zu kurz. Hier ist nur "z.B. durch Verzug" genannt. Verzug sollte auch kurz erklärt werden. Ansonten eine gute Einleitung ins Thema.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Bitte achten Sie darauf, alle Felder mit Stern * zu füllen. HTML-Code ist nicht erlaubt.

Hinterlassen Sie einen Kommentar
Ring Kölner Fachanwälte