Blog»Gerhard Ostfalk
Gerhard Ostfalk

Gerhard Ostfalk

Immer wieder bin ich mit Fällen konfrontiert, bei denen meine Mandanten oder Mieter und Wohnungseigentümer die Zuständigkeiten eines WEG-Verwalters und eines Verwalters des Mietverhältnisse miteinander vermengen.

Natürlich kommt es vor, dass man sich als Rechtsanwalt über Rechtschutzversicherungen ärgert, wenn diese Rechnungen kürzen oder wüste  Beanstandungen haben.
Aber für die meisten Mandanten ist die Rechtschutzversicherung Gold wert, wenn es zu Streitigkeiten kommt.

"Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders" - Natürlich werden die Internetblogs und Meldungen jetzt wieder Rekordklickzahlen erreichen. Alleine der Begriff "Samenspender" ist wohl dazu geeignet, tausendfaches Interesse von Juristen, aber auch "interessieret" Laien auf sich zu ziehen.

Viele Wohnungseigentümer sind damit zufrieden, wenn der Verwalter jährlich abrechnet und möglichst keine hohen Nachforderungen stellt. Kommt es aber zu Konflikten zwischen den Eigentümern oder zwischen Eigentümern und Verwalter, sollte man aus taktischen Gründen die Rechte der Beteiligten bei der Eigentümerversammlung kennen.

Im Folgenden möchte ich mich beispielhaft mit der Eingruppierung der Planungsleistung in eine bestimmte Honorarzone beschäftigen. Dazu ist es erforderlich, zunächst ein bestimmtes Leistungsbild heranzuziehen, für welches in der HOAI bestimmten Honorarzonen gebildet werden. Ich gehe von dem Leistungsbild der Objekt- und Tragwerksplanung aus, wobei im Spezielleren beispielhaft die Planung für Gebäude unterstellt wird.

Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, was unter einer (Wohnraum-) Untervermietung zu verstehen ist.

Ist einmal ein Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzuges entstanden, bleibt es bis zur vollständigen Befriedigung des Vermieters bestehen.

Kernpunkt der Reform ist, dass in angespannten Wohnungsmärkten die Mieten bei einer Neuvermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen solle. Bei Neubauten und nach umfangreichen Modernisierungen soll es keine Beschränkungen geben. Doch das Gesetz ist umstritten. Die wichtigsten Kritikpunkte werden im Folgenden zusammengefasst.

Wer A sagt, muss auch B sagen. Der Bundesgerichtshof gab einem Mieter Recht, der sich auf den Wortlaut eines vom Vermieter selbst gestellten Mietvertrages berufen hat. Aufhänger der Auseinandersetzung war –wie so oft- eine Schönheitsreparaturklausel.

Der Mieter kann die Durchführung von Arbeiten an der Hausfassade blockieren, wenn der Vermieter die Baumaßnahme nicht rechtzeitig angekündigt hat.

Der Vermieter hatte die Fassade eines Miethauses für die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen eingerüstet, ohne den Mietern die bevorstehenden Bauarbeiten anzukündigen.

Die Mieter haben eine einstweilige Verfügung beantragt, mit der vom Vermieter verlangt wird, die Baumaßnahme einstweilen einzustellen und das bereits errichtete Baugerüst wieder abzubauen.

Ring Kölner Fachanwälte