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Abschleppen oder anwaltliche Abmahnung bei Parken auf fremdem Grundstück

Für den betroffenen Grundstückseigentümer ist es ein Ärgernis, wenn unberechtigt abgestellte Fahrzeuge seine Parkflächen oder seine Zuwege blockieren. Da insbesondere in den Innenstädten freie Stellplatzflächen heiß umkämpft sind, kommt es nicht selten zum Streit über widerrechtlich parkende Fahrzeuge.

Friday, 14 November 2014 | | | | Kommentieren !
Der Grundstückeigentümer kann Falschparker auf dessen Kosten durch einen Rechtsanwalt abmahnen.
Der Grundstückeigentümer kann Falschparker auf dessen Kosten durch einen Rechtsanwalt abmahnen.

Der Grundstückseigentümer fühlt sich zunächst hilflos, denn er steckt in einem Dilemma: Lässt er den Falschparker gewähren, muss er sich über den Parkplatzentzug ärgern.

Wenn er das Fahrzeug abschleppen möchte, läuft er Gefahr, auf den Abschleppkosten sitzen zu bleiben. Es kommt das Risiko hinzu, dass bei dem Abschleppvorgang das abgeschleppte Fahrzeug beschädigt werden könnte und der Grundstückseigentümer sodann auch noch dafür haftbar gemacht wird.

Dem Grundstückeigentümer verbleibt aber die Möglichkeit, Falschparker abzumahnen und wenn die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, trifft den Falschparker auch die Kostenlast für die erteilte Abmahnung. Im Idealfall kostet  die Abmahnung den Grundstückseigentümer nichts. Zur Abmahnung berechtigt ist auch der Mieter eines Grundstückes, der durch den Falschparker beeinträchtigt wird.

Was aus der Sicht des Grundstückseigentümers nach berechtigter Notwehr klingt, ist für den Halter des betreffenden Pkw´s eine ärgerliche –wenn auch selbst verschuldete- Angelegenheit.

Nicht immer ist eine anwaltliche Abmahnung gerechtfertigt, aber auch nicht immer kann sich ein abgemahnter Pkw-Halter gegen eine Abmahnung und die verlangten Anwaltskosten zur Wehr setzen.

Inanspruchnahme eines fremden Parkplatzes Schuldner begründet Unterlassungsanspruches

Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 2012 entschieden, dass der Halter eines Fahrzeuges auch nach der nicht berechtigten Inanspruchnahme eines fremden Parkplatzes Schuldner eines Unterlassungsanspruches sein kann. (BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 -)

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem fremden Grundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründe, dass sich die Beeinträchtigung durch ein erneutes rechtswidriges Parken wiederhole. ( Vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 -)

Schließlich hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Halter des falsch parkenden Fahrzeugs Anwaltskosten zu tragen hat, die durch das unberechtigte Parken auf einer fremden Fläche ausgelöst werden. (Vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 -)

Der Bundesgerichtshof hat damit die Tore für eine regelrechte Abmahnwelle geöffnet, auf deren Grundlage unter anderem Internetportale wie www.Parkplatzdieb.de Kapital schlagen möchten.

Die Entscheidung billigt es nämlich, dass der Eigentümer, dessen Grundstück durch einen unberechtigten Parker auch nur vorübergehend beeinträchtigt worden ist und die Blockade längst beendet ist, einen Rechtsanwalt damit beauftragen kann, den Falschparker oder den Halter des parkenden Fahrzeugs auch im Hinblick auf mögliche zukünftige Park-Verstöße auf Kosten des Pkw-Halters abzumahnen.

Auf dieser Grundlage erhalten Fahrzeugeigentümer – so in Jülich im Januar 2014 – reihenweise Abmahnungen von Anwälten, mit denen sie aufgefordert werden, zum Einen eine Unterlassungserklärung zur Vermeidung zukünftiger Verstöße abzugeben und zum Anderen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 250,00 € und mehr zu übernehmen.

Betroffene Fahrzeugeigentümer sind empört und haben das Gefühl, „abgezockt“ zu werden.

Was ist davon zu halten?

Auf der einen Seite kann man Eigentümer verstehen, deren Eigentumsflächen von Wildparkern blockiert werden. Vielfach müssen für Parkflächen in Innenstadtlagen nicht unerhebliche Mieten gezahlt werden, sodass die Wut mancher Eigentümer über die Eigenmacht der Falschparker nachvollziehbar ist.

Auf der anderen Seite steht die Verwunderung der betroffenen Fahrzeughalter darüber, dass aus einer derartigen Rechtslage eher ein Geschäft ein Geschäft gemacht zu werden scheint, als dass berechtigte Interessen verfolgt werden.

 Im Ergebnis hilft aber ein Jammern über möglichen Missbrauch nicht, sondern nur eine konkrete juristische Prüfung, ob etwaige Abmahnkosten berechtigt sind oder nicht.

In den folgenden Fällen kann eine Abmahnung als gerechtfertigt angesehen werden und Anwaltskosten anfallen:

1.) Die ohne Befugnis in Anspruch genommene „Parkfläche“ war deutlich durch ein Parkverbotsschild oder durch einen ausdrücklichen Hinweis als Privatfläche gekennzeichnet.

2.) Nur der Eigentümer oder der berechtigte Mieter eines Stellplatzes ist zur Abmahnung eines Falschparkers berechtigt.

In jedem Fall bestehen Zweifel daran, auch für die Kosten eines beauftragten Rechtsanwaltes einstehen zu müssen, wenn erkennbar ist, dass die Beauftragung des Anwaltes mutwillig oder vermeidbar war.

 


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:09
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Gerhard Ostfalk

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