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Der Zuschlag bei Ebay für einen Schnäppchenpreis von 1 € verstößt nicht gegen gute Sitten

Wer als Anbieter etwas auf Ebay versteigert, muss sein einmal gemachtes Angebot ernst nehmen. Auch der Zuschlag zu einem „Schnäppchenpreis“ kann für ihn bindend sein.

Wer die Auktion vorzeitig abbricht, nachdem bereits erste Gebote abgegeben worden sind, bleibt dem jeweils Höchstbietenden verpflichtet. Er muss den Gegenstand der Versteigerung gegen Zahlung des Gebotes herausgeben. Ist ihm das nicht mehr möglich, weil er die Sache bereits anderweitig verkauft hat, schuldet er Schadensersatz.

Friday, 14 November 2014 | | | | Kommentieren !
Der Zuschlag bei Ebay für einen Schnäppchenpreis von 1 € verstößt nicht gegen die guten Sitten.
Der Zuschlag bei Ebay für einen Schnäppchenpreis von 1 € verstößt nicht gegen die guten Sitten.

Nach diesen Grundsätzen gab der Bundesgerichtshof einem Bieter Recht, der auf einen gebrauchten PKW ein Anfangsgebot von 1,00 € abgegeben hatte.

Auto im Wert von 5.200,00 € für 1,00 € ersteigert

Der Anbieter hatte bereits kurz nach Auktionsbeginn die Ebay-Auktion wieder abgebrochen und das Fahrzeug einem Dritten verkauft. Offensichtlich war dem Anbieter nicht klar, dass das bereits abgegebene Gebot auch dann für ihn bindend war, wenn es nur einen Euro betrug.

Der Bieter hatte sich auf die Verbindlichkeit der Auktion und das von ihm abgegebene „Ein-Euro-Angebot“ berufen und Schadensersatz vom Anbieter verlangt. Nachdem dieser das ablehnte hat der Bieter erfolgreich Klage erhoben. Vor Gericht macht er geltend, der ersteigerte PKW habe einen Wert von 5.200,00 € gehabt, diesen entgangenen Wert wolle er ersetzt haben.

Sowohl das in erster Instanz angerufene Landgericht, als auch das in zweiter Instanz im Berufungsverfahren zuständige Oberlandesgericht gaben dem Käufer Recht und sprachen ihm einen Schadensersatzanspruch zu.

Der Verkäufer wollte dies offenbar nicht wahrhaben und legte in dritter Instanz Revision beim Bundesgerichtshof ein, der aber erneut dem Bieter Recht gab.

Sein Argument: Der vom Bieter beanspruchte Zuschlag von einem Euro sei angesichts des tatsächlichen Wertes des Fahrzeuges sittenwidrig und daher nichtig.

Unter § 138 Abs. 1 BGB heißt es:

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Keine Sittenwidrigkeit

Das Gericht folgt dieser Argumentation aber nicht und stellte vielmahr fest, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Das bedeutet, wer eine Auktion als Anbieter eröffnet, muss sich an sein Angebot halten. Ist er nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig abzubrechen, nachdem bereits ein erstes Gebot abgegeben wurde, gilt der Zuschlag auch dann zugunsten des Höchstbietenden, wenn das Gebot weit unter dem tatsächlichen Wert des ersteigerten Gegenstandes liegt.

BGH, Urteil vom 12.11.2014 -VIII ZR 42/14-


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:07
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Gerhard Ostfalk

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