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NRW deckelt Kappungsgrenze für Mieterhoehungen -Mietpreisbremse NRW

Das Land NRW hat bereits im Mai 2014 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anstieg der Mieten durch Rechtsverordnung gemäß § 558 Abs. 3, Satz 2 BGB zu begrenzen.

Thursday, 23 October 2014 | | | | Kommentieren !
Mietpreisbremse
Mietpreisbremse (c) www.iconmonstr.com

Zunächst richten sich die Möglichkeiten des Vermieters, die vereinbarte Miete anzupassen nach der so genannten ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese ergibt sich für die meisten Städte aus dem dort gültigen örtlichen Mietspiegel. Der Vermieter muss also prüfen, ob der örtliche Mietspiegel eine höhere Miete für die betreffende Wohnung zulässt oder nicht.

Ist dies der Fall, begrenzt das Gesetzt ein auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründetes Mieterhöhungsverlangen auf eine Erhöhung von 20% innerhalb von drei Jahren. Der Vermieter kann also Mieterhöhungen nur verlangen, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eine Mieterhöhung zulässt und seine Mietanpassung nicht 20% innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet.

 

Nach dem neuen § 558 Abs. 3, Satz 2 BGB sind die Landesregierungen ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung die Kappungsgrenze für Mieterhöhungsverlangen von 20% auf 15% begrenzen. Hiervon hat die Landesregierung NRW mit der Kappungsgrenzenverordnung (KappGrenzVO NRW) Gebrauch gemacht. Danach gilt diese als „Mietpreisbremse“ bezeichnete Rechtsverordnung neben Stätten wie Bonn, Münster und Düsseldorf auch für Köln. Eine Liste aller betroffenen Städte finden Sie weiter unten.

Die Frage nach dem Sinn der Mietpreisdeckelung bleibt berechtigt. Denn letztendlich trifft die Herabsetzung der Kappungsgrenze nicht diejenigen Vermieter, die ohnehin schon immer die vereinbarten Mieten an der Obergrenze des Möglichen gehalten haben. Vermieter, die jährlich Ihre Mietverhältnisse auf maximale Erhöhungsmöglichkeiten überprüft haben, kommen in der Praxis nur selten auf Erhöhungspotentiale von mehr als 15 % innerhalb von drei Jahren.

Von der Deckelung der Kappungsgrenze betroffen sind aber diejenigen Vermieter, die in der Vergangenheit die Mieten nicht regelmäßig angepasst haben, wovon die Mieter zunächst einmal profitiert haben. Die Vermieter können aber dann, auch wenn zwischenzeitlich der Mietspiel eine weitaus höhere Miete rechtfertigen würde, eine gerechtfertigte Mietanpassung lediglich im Rahmen der jetzt festgesetzten 15 % -Kappungsgrenze vornehmen. Die folgenden Städten sind von der Verordnung erfasst:

  • Bad Honnef
  • Bad Sassendorf
  • Bergisch Gladbach
  • Bielefeld
  • Bocholt
  • Bonn
  • Bottrop
  • Brühl
  • Coesfeld
  • Dinslaken
  • Dormagen
  • Düsseldorf
  • Emmerich am Rhein
  • Erkrath
  • Euskirchen
  • Frechen
  • Geldern
  • Greven
  • Grevenbroich
  • Gronau (Westfalen)
  • Haan
  • Haltern
  • Hilden
  • Hürth
  • Jülich
  • Kamp
  • Kempen
  • Kerpen
  • Kevelaer
  • Kleve
  • Köln
  • Langenfeld (Rheinland)
  • Leverkusen
  • Lintfort
  • Lotte
  • Meerbusch
  • Moers
  • Monheim am Rhein
  • Münster
  • Neuss
  • Niederkassel
  • Ostbevern
  • Overath
  • Paderborn
  • Raesfeld
  • Ratingen
  • Rheda
  • Rheine
  • Rommerskirchen
  • Rösrath
  • See
  • Senden
  • Siegburg
  • Soest
  • St. Augustin
  • Troisdorf
  • Waltrop
  • Wesel
  • Wesseling
  • Wiedenbrück

Quelle: http://www.nrw.de/web/media_get.php?mediaid=31415&fileid=105829&sprachid=1


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 15:00
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Gerhard Ostfalk

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