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Schneeräumpflicht

Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Diese Pflicht kann er aber im Mietvertrag durch eine entsprechende Regelung dem Mieter durch eine Vereinbarung im Mietvertrag oder durch die Hausordnung übertragen.

Wednesday, 15 October 2014 | | | | 1 Kommentar
Der Vermieter ist für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor seinem Grundstück verantwortlich, diese Pflicht kann er im Mietvertrag auf seine Mieter übertragen.
Der Vermieter ist für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor seinem Grundstück verantwortlich, diese Pflicht kann er im Mietvertrag auf seine Mieter übertragen.

 

Das entbindet den Vermieter aber nicht von seiner Pflicht, zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht ordnungsgemäß nachkommt (OLG Dresden, 7 U 905/96), denn bei einem Unfall haften Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch. Selbst wenn kein Schaden eintritt, können bei Versäumnissen Bußgelder drohen. 

Wird die Schneeräumpflicht an Dritte übertragen und die Durchführung nicht kontrolliert, haftet laut Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg der Hauseigentümer im Schadensfall.

Problematisch wird die Situation auch, wenn der Schneeräumpflicht wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht nachgekommen werden kann. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, Vertretung zu beschaffen (OLG Köln, 26 U 44/94).

Geräumt muss der Fußweg ab 7 Uhr früh sein. Bis 20 Uhr sollte dies auch so bleiben (OLG Köln, 2 U 159/85). Die Häufigkeit ist nicht genau festgelegt, ebenso die Art des Streuens. Relevant ist nur, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Zu vorbeugenden Maßnahmen ist man jedoch nicht verpflichtet (BGH, III ZR 148/62), außer es wird etwa in den Medien vor Eisregen oder ähnlichem deutlich gewarnt.

Was, wenn doch ein Schaden eintritt? Dann übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung den Schaden. Doch Vorsicht! Wird die Wohnung oder das Grundstück nicht ausschließlich privat genutzt, benötigen Sie eine spezielle Haftpflichtversicherung. Der Vermieter sollte eine Gebäudehaftpflichtversicherung haben.

 

Umfang der Streupflicht

Der Umfang der Streupflicht richtet sich danach, was zur gefahrlosen Benutzung des Bürgersteiges erforderlich ist. Das bedeutet, derjenige, der zum Streuen verpflichtet ist, hat durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die durch Glätte für die Verkehrsteilnehmer bei einer ordnungsgemäßen Benutzung des Bürgersteigs und trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt immer noch vorhanden sind.

Das Maß der Anforderungen bestimmt sich insbesondere nach der Bedeutung des Bürgersteiges und der Stärke des zu erwartenden Fußgängerverkehrs.

Nach Auffassung der Gerichte ist es nicht stets erforderlich, dass die gesamte Breite des Bürgersteigs zwischen der Hauswand und dem Bordstein bestreut wird. Es kann vielmehr ausreichen, wenn ein Streifen schnee- und eisfrei gehalten wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig nebeneinander vorbeizukommen.


Grundsätzlich besteht auch keine Streupflicht während der Nachtzeit.

Sofern es die Witterungsverhältnisse erfordern, ist mehrfach am Tage zu streuen. Die Verpflichtung entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn wegen eines stärkeren Schneefalles oder eines gefrierenden Regens das Streuen auf die Beseitigung der Glätte keinen Einfluss mehr hat und somit sinnlos ist.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 12:22
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Gerhard Ostfalk

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1 Kommentar

  • Kommentar-Link Kurze Haare Monday, 31 May 2021 04:44 gepostet von Kurze Haare

    Wunderbar!!
    Ein guter Beitrag den du geschrieben hast.
    Es ist schwer darüber im Internet was zu finden.Schon wieder
    was dazu gelernt!

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