Blog»Sozialrecht»Wie reagiere ich auf einen Mahnbescheid ? - Ich halte die Forderung für nicht berechtigt.

Wie reagiere ich auf einen Mahnbescheid ? - Ich halte die Forderung für nicht berechtigt.

Wie verhalte ich mich, wenn mir ein Mahnbescheid zugestellt wird und ich davon ausgehe, dass die Hauptforderung des Mahnbescheides gerechtfertigt ist.

Zum Beispiel wurde schlicht vergessen, die bereits angemahnte Forderung rechtzeitig auszugleichen, oder die dazugehörige Mahnung wurde während eines Urlaubes zugestellt und ich habe es deswegen versäumt, die Forderung auszugleichen.
Solche und ähnliche Situationen führen dazu, dass berechtigte Forderungen vom Forderungsinhaber mit einem gerichtlichen Mahnverfahren beigetrieben werden.

Thursday, 11 September 2014 | | | | Kommentieren !
Wie reagiere ich auf einen Mahnbescheid ? - Ich halte die Forderung für nicht berechtigt.

Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren, mit dem dem Forderungsinhaber (Gläubiger) die Möglichkeit gegeben werden soll, auf preisgünstigem Wege einen gerichtlichen Zahlungstitel gegen seinen Schuldner zu erwirken. Das Mahnverfahren, auch wenn es von Rechtsanwälten betrieben wird, ist billiger als ein normales Klageverfahren. Es fallen weniger Anwaltskosten an und die Gerichtskosten sind reduziert.

Mahnverfahren - Verfahrensgang
Der Mahnbescheid muss vom Antragssteller mit einem bestimmten Formular beantragt werden. Hierzu gibt es klassische Papierformulare, aber inzwischen auch ein elektronisches Formular das unter www.online-mahnantrag.de  bearbeitet werden kann. Das zuständige Mahngericht prüft den Antrag nur auf formelle Kriterien ab, es hinterfragt also die geltend gemachte Forderung nicht.
Wenn in formeller Hinsicht alles in Ordnung ist, erlässt das Mahngericht auf maschinellem Wege einen Mahnbescheid, dieser wird ausgedruckt und mit Hilfe der Post an den Antragsgegner, also den Schuldner, zugestellt.
Der Schuldner erhält die Aufforderung, die geltend gemachte Forderung zuzüglich hinzugekommener Gerichts- und Anwaltskosten, auszugleichen oder binnen einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab der Zustellung, Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben.

Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch, ist der Antragssteller nach Ablauf einer Zweiwochenfrist berechtigt, einen sogenannten Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Hierzu hat er vom Mahngericht ein entsprechendes weiteres Formular erhalten. Das Mahngericht prüft wieder bestimmte formale Vorraussetzungen, bevor es den Vollstreckungsbescheid erlässt, unter anderem, ob der Schuldner zuvor Widerspruch erhoben hat.

Steht dem Vollstreckungsbescheid nichts entgegen, erlässt das Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid und druckt ihn aus. Der Vollstreckungsbescheid wird dann an die Post weitergegeben und von dieser förmlich an den Schuldner zugestellt.

Der Antragssteller erhält ebenfalls eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vollstreckungsbescheides. Mit diesen nun ist er berechtigt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Er kann den Vollstreckungsbescheid also dazu nutzen, einen Gerichtsvollzieher damit zu beauftragen, die im Vollstreckungsbescheid festgesetzte Forderung beim Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung herauszuverlangen.

Neben der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher können auch Kontopfändungen und – bei Grundstücksbesitzern – Zwangsversteigerungen beantragt werden.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 14:58
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Gerhard Ostfalk

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