Dieser Widerspruch ist zunächst nicht an eine Frist gebunden, sondern der Widerspruch kann eingelegt werden, bis der Gläubiger des Mahnbescheides seinerseits beim zuständigen Mahngericht den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt hat. Diesen Antrag kann der Gläubiger aber erst 14 Tage nach Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner beantragen.
Daraus ergibt sich eine Quasi–Zweiwochenfrist: Bis zum Ablauf der genannten Zweiwochenfrist kann der Schuldner ohne weiteres Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Aber auch danach kann ein Widerspruch noch mit Erfolg eingelegt werden, wenn der Antragssteller seinerseits nicht vorher den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt hat.
In § 694 Abs. 1 ZPO heißt es:
„Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.“
Fazit:
Insofern ist es immer zu empfehlen, wenn man die Forderung des Mahnbescheides für nicht gerechtfertigt hält, Widerspruch einzulegen, auch wenn möglicherweise die oben beschriebene Zweiwochenfrist bereits verstrichen sein sollte.
Hat nämlich der Gläubiger seinerseits den Vollstreckungsbescheid noch nicht beantragt, entfaltet der Widerspruch seine volle Wirkung, auch wenn er nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides eingelegt wurde.