Unter § 2 Abs. 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung der Rechtsanwälte) heißt es weiter:
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet.
Diese Formulierung zielt nicht nur auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit in beruflichen Angelegenheiten, sondern geht noch darüber hinaus, in dem das Schweigerecht des Rechtsanwaltes und Fachanwaltes als Bestandteil des anwaltlichen Berufsgeheimnisses formuliert wird.
Damit wird deutlich, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit zwei Schutzgüter beinhaltet.
1. Zum einen betrifft die Verpflichtung zur Verschwiegenheit des Rechts- und Fachanwaltes die Rechte des Mandanten und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Diese Rechte finden Ihren grundrechtlichen Schutz in Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetztes. Die hohe Bedeutung des betroffenen Schutzgutes wird durch den Schutz des Grundgesetztes unterstrichen.
2. Daneben haben die Verschwiegenheitsverpflichtungen und Verschwiegenheitsrechte des Rechtsanwaltes ihren Zweck darin, den Status des Rechtsanwaltsberufes an sich zu schützten. Deshalb sind die Verschwiegenheitsrechte des Rechtsanwaltes Ausdruck eines weiteren Grundrechtes, nämlich dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Artikel 12 Abs. 1 GG (Grundgesetzt).
Die beschriebenen Rechte und Pflichten von Recht- und Fachanwälten werden durch eine weitere Vorschrift des Strafrechtes gerahmt. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Strafgesetzbuch) unterliegen Rechtsanwälte neben anderen besonderen Berufsgruppen wie Notaren oder Steuerprüfern einer besonderen Strafbarkeit, wenn sie unbefugt fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen als Rechtsanwalt oder Fachanwalt anvertraut wurde.
Im Grundsatz sind von den Verschwiegenheitspflichten des Rechtsanwaltes nicht nur „Geheimnisse“, oder Informationen und Tatsachen, die ihm der Mandant schriftlich oder mündlich mitteilt, erfasst. Geschützt sind alle Informationen, von wem und auf welche Art und Weise auch immer der Rechtsanwalt diese erhält. Es muss ihm nur „in Ausübung seines Berufes bekannt geworden“ sein (Pof. Dr. Michael Quaas, BRAK Mitteilungen, 2013, Seite 258).
Im Einzelfall kann es Ausnahmen geben, die z.B. ihren Grund darin haben, dass der Mandant mit der Weitergabe von Informationen zumindest konkludent einverstanden ist.
Im Kern bedeuten aber die geschilderten Verschwiegenheitspflichten und Rechte des Rechtsanwaltes und Fachanwaltes, dass der Mandant ein hohes Vertrauen in seinen Rechtsberater legen kann.