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Betretungsrechte für Privatstraßen und Nachbargrundstücke

Betretungsrechte für Privatstraßen und Nachbargrundstücke


Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung oder notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
Ein solches Notwegerecht kann z.B. entstehen, wenn der Eigentümer eines gefangenen Grundstückes keinen direkten Zugang und keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat.

Monday, 11 August 2014 | | Kommentieren !
Nachbarrecht - Ein Notwegerecht kann entstehen, wenn der Eigentümer eines gefangenen Grundstückes keinen direkten Zugang und keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat.
Nachbarrecht - Ein Notwegerecht kann entstehen, wenn der Eigentümer eines gefangenen Grundstückes keinen direkten Zugang und keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat.

Das Notwegerecht ist in § 917 BGB geregelt.

Kürzlich hat der BGH mit Urteil vom 07.03.2014 (Aktenzeichen – VI ZR 137/13-) einen interessanten Fall hierzu beschieden. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes, welches keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße hat.

Der Voreigentümer hatte mit dem Beklagten eine grundbuchliche Dienstbarkeit vereinbart, in der zwar ein Wegerecht vereinbart wurde, in der es jedoch eindeutig heißt, dass das Befahren mit Personenkraftwagen nicht gestattet sei.

Während das Amtsgericht offenbar die im Grundbuch fixierte Vereinbarung der Grunddienstbarkeit als maßgeblich angesehen hatte, wonach das Befahren mit Personenkraftwagen nicht gestattet sei, gab das in zweiter Instanz angerufene Landgericht dem klagenden Eigentümer Recht. Schließlich bestätigt aber auch der BGH in dritter Instanz einen Anspruch des Klägers darauf, die Benutzung auch mit Personenkraftwagen gegen Zahlung einer Notwegerente zu gestatten.

Das Gericht war bei der Beurteilung des Falles der Frage nachgegangen, ob die Grunddienstbarkeit einen nicht zu widerrufenden Verzicht auf ein Notwegerecht darstellt.
Der BGH führt aber aus, dass ein endgültiger Wegerechtsverzicht für den Kläger als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers nur Bindungswirkung entfalten kann, wenn dieser Rechtsverzicht auch in Form einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird.

In einem zweiten Schritt bestätigt der BGH, dass die Vorraussetzungen für ein Notwegerecht ebenfalls gegeben sind. Das Gericht geht davon aus, dass die ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstückes grundsätzlich voraussetzt, dass auch die Möglichkeit besteht, das Grundstück mit einem Personenkraftwagen anzufahren. Da der klagende Eigentümer keinen anderen Zuweg zu seinem Grundstück hat, kann er gegenüber seinem Nachbarn einen entsprechenden Anspruch auf ein Notwegerecht geltend machen.

Der zur Duldung verpflichtete Nachbar muss also das Notwegerecht einräumen und kann im Gegenzug lediglich eine Wegerechtsentschädigung in Form einer Notwegerente verlangen. Das hatte der Kläger im vorliegenden Verfahren bereits in seinem Klageantrag berücksichtigt.

BGH, Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen –VI ZR 137/13-.

 


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 14:49
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Gerhard Ostfalk

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