Die Vermieterin hatte zuvor Rauchmelder in der Wohnung des Mieters installieren lassen und wollte die montierten Geräte begutachten. Der Mieter hatte ihr auch zu diesem Zweck Zutritt zu seiner Wohnung gelassen, musste dann aber feststellen, dass sich die Vermieter auch für Anders interessierte!
In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes heißt es hierzu, die Vermieterin versuchte bei dieser Gelegenheit, das gesamte vermietete Haus zu inspizieren und gegen den Willen des Mieters auch Zimmer zu betreten, die nicht mit Rauchmeldern ausgestattet worden sind.
Dem Mieter wurde dies zu bunt und als die Vermieterin den Unterlassungsaufforderungen des Mieters nicht nachkam, packte er sie, nahm sie auf den Arm und trug sie aus dem Haus.
... packte er sie, nahm sie auf den Arm und trug sie aus dem Haus
Hierüber war die Vermieterin erbost, oder auch froh, einen vermeidlichen Grund gefunden zu haben, dem möglicherweise schon länger unliebsam gewordenen Mieter eine fristlose Kündigung erteilen zu können.
Der Versuch aber, die ausgesprochene Kündigung auch vor Gericht mit einer Räumungsklage durchzusetzen, scheiterte in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof, der der Vermieterin zumindest eine Mitschuld an den Geschehnissen gab und ihr deshalb ein Kündigungsrecht absprach.
Denn zu einer eigenmächtigen weiteren Besichtigung der Wohnung gegen den Willen des Mieters war die Vermieterin nicht berechtigt. Deshalb handelte der Mieter in Verteidigung des ihm zustehenden Hausrechtes.
Zwar hat nach den Feststellungen der Gerichte das Verhalten des Mieters die Grenzen einer erlaubten Notwehr (geringfügig) überschritten, die obersten Richter konnten darin aber keine derart gravierende Pflichtverletzung des Mieters sehen, dass der Ausspruch einer fristlosen Kündigung gerechtfertigt wäre.
Keine fristlose Kündigung
Nach § 543 BGB ist einer außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur gerechtfertigt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das hat der Gerichtshof verneint.
Daneben kommt eine ordentliche Kündigung des Vermieters nach § 573 BGB in Betracht, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, wobei als berechtigtes Interesse des Vermieters eine nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten gilt. Auch das haben die Richter im Fall der rausgeworfenen Vermieterin nicht angenommen.
Urteil vom 4. Juni 2014 –VIII ZR 289/13-
Pressemitteilung vom 04.06.2014