Nachbarwand
Die Nachbarwand steht auf der Grenze zwischen zwei benachbarten Grundstücken. Sie wird auch als „Halbscheidige Mauer“ oder als „Kommunmauer“ bezeichnet. Die Grenzwand dient dabei in der Regel beiden Gebäuden der angrenzenden Nachbarn.
Grenzwand
Die Grenzwand ist von der Nachbarwand zu unterscheiden. Grenzwand, oder Grenzwand sind jeweils von einem Nachbarn an der Grundstücksgrenze errichtet worden. Sie überschreiten die Grundstücksgrenze nicht und sind damit eigentumsrechtlich nur einem der beiden Nachbarn zuzuordnen.
Grenzwand - Nachbarwand - was folgt aus dem Unterschied
Unter Berücksichtigung dieser Unterscheidung sind auch die Rechtsfolgen unterschiedlich.
Der Eigentümer des Nachbargrundstückes darf die Grenzwand nur durch Anbauen nutzen, wenn der Eigentümer dieser Grenzwand schriftlich eingewilligt hat und der Anbau öffentlich-rechtlich zulässig ist.
In Nordrhein Westfalen lässt § 12 Abs. 1 NachbG NRW den Anbau an die Nachbarwand zu, wobei der Anbau unter Mitbenutzung der Nachbarwand als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung der neuen baulichen Anlage definiert wird.
Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks ist zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des halben Wertes der Nachbarwand verpflichtet, soweit sie durch den Anbau genutzt wird.
Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig.Fazit: Kommt es zu Streitigkeiten an der Grundstücksgrenze, ist zunächst genau zu prüfen, ob eine Nachbarwand oder eine Grenzwand oder eine Grenzmauer vorliegt. Davon abhängig sind unterschiedliche Regeln zu beachten.
Im konkreten Einzelfall kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt zur Beratung hinzuzuziehen. Er kann gemeinsam mit den Grundstückseigentümern die Grenzsituation klären und fundierten rechtlichen nachbarschaftsrechtlichen Rat erteilen.