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Rauchen und Unterlassungsansprüche im Miet- und Nachbarrecht

Es gibt unterschiedliche Konstellationen, in denen das Rauchen eines Nachbarn rechtlich betrachtet werden kann.

Sunday, 05 August 2018 | | Kommentieren !
Rauchen auf dem Balkon kann beschränkt werden. Unterlassungsrechte zwischen Nachbarn, Mietern und Eigentümern
Rauchen auf dem Balkon kann beschränkt werden. Unterlassungsrechte zwischen Nachbarn, Mietern und Eigentümern

Rauchen auf dem Balkon ist ist uneingeschränkt zulässig. Nachbarn, die sich gestört fühlen, können Abwehr- und Unterlassungsansprüche geltend machen.

Auch zwei Haus-oder Grundstückseigentümer können gegenseitige Rücksichtnahme fordern. Auch hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem rauchenden Nachbarn nur eingeschränkte Nutzungszeiten zugestanden werden. Die Rechtslage unterscheidet sich insofern nicht von dem Rechtsverhältnis zwischen zwei benachbarten Mietern.

Zu unterscheiden ist zunächst:

  • Das Verhältnis des Vermieters zu seinem rauchenden Mieter.

    Im Extremfall kann der Vermieter eine Kündigung wegen Verstoßes gegen die Hausordnung aussprechen.

  • Das Verhältnis eines vom Rauch des Nachbarn gestörten Mieters zu seinem Vermieter

    Der gestörte Mieter kann gegenüber dem Vermieter ein Recht zur Mietminderung geltend machen und gerichtlich durchsetzen.

    Er muss den Mangel gegenüber dem Vermieter anzeigen, erklären, dass die Miete unter Vorbehalt gezahlt werde und – falls eine Einigung über die Minderungsquote nicht zustande kommt – die Höhe der Mietminderung gerichtlich feststellen lassen.

  • Das Verhältnis zweier Mieter, die in einem Haus neben- oder übereinander wohnen

    In der Regel steht dem gestörten Nachbarn kein absoluter Unterlassungsanspruch zu. Er hat aber einen Anspruch darauf, dass sein Nachbar nur noch zeitlich eingeschränkt raucht. Welche Zeitfenster dem rauchenden Nachbarn zur Verfügung stehen, ist eine Frage des Einzelfalles.

  • Das Verhältnis zweier aneinandergrenzender Haus- oder Wohnungseigentümer.

    Auch zwei Haus-oder Grundstückseigentümer können gegenseitige Rücksichtnahme fordern. Auch hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem rauchenden Nachbarn nur eingeschränkte Nutzungszeiten zugestanden werden. Die Rechtslage unterscheidet sich insofern nicht von dem Rechtsverhältnis zwischen zwei benachbarten Mietern.

 

1. Das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter oder: Darf der Mieter in seiner Wohnung rauchen ?

Unabhängig davon, ob sich Nachbarn durch den Rauch der Zigaretten gestört fühlen, stellt sich die Frage, ob der Mieter in seiner Wohnung rauchen darf oder umgekehrt, ob der Vermieter dem Mieter das Rauchen verbieten kann ?

1.1.1 generelle Rauchverbote

Die Frage ist, ob der Vermieter dem Mieter das Rauchen generell verbieten kann.

1.1.1. vertragliches Rauchverbot

Durchaus denkbar ist, dass sich ein Verbot, in der Mietwohnung zu rauchen, grundsätzlich aus dem Mietvertrag ergeben kann.

(vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 37/07)

aber die meisten Mietverträge sind formularmäßig vereinbart. Damit unterliegen sie der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff BGB mit der Folge, dass ein generelles formularmäßiges Rauchverbot in einem Mietvertrag wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam wäre.

Denkbar ist aber, dass die Parteien im Rahmen eines individuell ausgehandelten Individualvertrages ein Rauchverbot vereinbaren. Das wäre dann für den Mieter verbindlich und könnte im Extremfall bei Verstößen zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen.

1.1.2. Ansonsten gehört das Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung

Der BGH hat im Jahre 2006 festgestellt, dass sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht, grundsätzlich nicht vertragswidrig verhält.

(BGH, Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915)

Das gilt aber nicht uneingeschränkt.

1.2. Schadensersatzansprüche wegen rauchbedingtem Renovierungsbedarfes

Immer wieder tritt aber die Frage auf, ob der Vermieter jedenfalls bei einer stark verbrauchten Wohnung bei Vertragsende eine besondere Renovierung verlangen kann.

1.2.1. Grundsätzlich keine Haftung, da Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.

Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Mieter nur für Beschädigungen der Mietsache haftet, die ihren Grund in einem vertragswidrigen Gebrauch haben.

Hierzu hat aber der BGH im Jahre 2006 festgestellt, dass sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht, grundsätzlich nicht vertragswidrig verhält, auch wenn er hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht.

(BGH, Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915)

Das bedeutet, dass grundsätzlich ein normaler Raucher bei Vertragsende nicht zu Durchführung besonderer Schönheitsreparaturen oder zu Beseitigung von Raucherspuren verpflichtet werden kann.

1.2.2. Ausnahme: Exzessives Rauchen begründet Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn die Ablagerungen nicht mit normalen Schönheitsreparaturen beseitigt werden können.

Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Der BGH hat nämlich darüber hinaus entscheidet, dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.

Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entstanden ist. Es kommt also nicht darauf an, dass der Zeitpunkt, zu dem Schönheitsreparaturen erforderlich werden, aufgrund des Rauchens schneller herbeigeführt wird.

(BGH, Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 37/07)

Tip

Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung beinhalten das normale Anstreichen der Wohnung. Wenn also die Ablagerungen durch Zigarettenqualm derart stark sind, dass die damit belasteten Wände mit einem Isolieranstrich vorbereitet werden müssen, um ein Durchschlagen der Gifte und Vergilbungen zu verhindern, handelt es sich nicht mehr um normale Schönheitsreparaturen.

Der Vermieter wird dadurch, dass der Mieter die durch Tabakkonsum verursachten Gebrauchsspuren nicht zu vertreten hat, soweit sie sich (noch) durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, nicht unbillig benachteiligt. Denn der Vermieter hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen - auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung - auf den Mieter abzuwälzen, wie es in der Praxis weithin üblich ist.

(BGH, Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 37/07)

1.3. Kündigungsgründe wegen Vertragsverletzung bei Störung des Hausfriedens

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob Rauchen in der Mietwohnung ein Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses sein kann. Zu denken ist an

  • - eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB wegen einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens,
  • - eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer schuldhaften und nicht unerheblichen Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters oder an
  • - eine Kündigung wegen einer Gesundheitsgefährdung der übrigen Mietparteien im Hause, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

1.3.1. Ordentliche Kündigung gem. § 569 Abs. 2 BGB

Nach § 569 Abs. 2 BGB setzt eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses voraus,

  • - dass eine Partei den Hausfrieden stört,
  • - diese Störung nachhaltig ist,
  • - sie aufgrund ihrer Nachhaltigkeit zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt,
  • - der Störende vor der Kündigung abgemahnt wurde und
  • - dass zwischen Störung und Ausspruch der Kündigung ein zeitlicher Zusammenhang besteht, der Vermieter also nach dem Vertragsverstoß bis zur Kündigung nicht zu lange wartet.
1.3.1.1. Störung des Hausfriedens

Zunächst muss also das Rauchen als Störung des Hausfriedens angesehen werden.

1.3.1.1.1. Hausfrieden

Der Begriff des Hausfriedens beruht auf der Erwägung, dass die Nutzung von Wohn- und Geschäftsräumen durch mehrere Mietparteien ein gewisses Maß an Rücksichtnahme voraussetzt. Mithin muss jede Mietpartei sich bei der Nutzung der Mieträume so verhalten, dass die anderen nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies nach den konkreten Umständen unvermeidlich ist.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2016 – 23 S 18/15)

1.3.1.1.2. nachhaltige Störung des Hausfriedens

Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt.

(BGH, 18.02.2015 - VIII ZR 186/14)

1.3.1.1.3. Rücksichtnahmeobliegenheiten des Mieters

Das bedeutet nach der Rechtsprechung: Ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht, kann aufgrund des mietvertraglichen Gebots der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB ) gehalten sein, einfache und zumutbare Maßnahmen vorzunehmen, um die übrigen Parteien des Hauses nicht mehr als vermeidbar zu beeinträchtigen.

Einfache und zumutbare Maßnahmen können dabei sein:

  • - eine ausreichende Lüftung der Wohnung über die Fenster,
  • - die Wohnung nicht über die Wohnungstüre in das Treppenhaus zu lüften und
  • - die Asche jeweils schnell und nachhaltig zu entsorgen.

(vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2016 – 23 S 18/15)

Kommt ein Mieter diesen Rücksichtnahmepflichten nicht nach, kann eine dadurch verursachte Geruchsbelästigung der Mitbewohner eine Störung des Hausfriedens darstellen, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.

(BGH, Urteil vom 18.02.2015 - VIII ZR 186/14)

In einem solchen Fall kann eine Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sein.

1.3.1.2. Eine denkbare Kündigung wegen einer Gesundheitsgefährdung anderer Mieter hat in der Praxis keine Bedeutung

Zu denken kann auch an eine ordentliche Kündigung wegen der Gefährdung der Gesundheit der übrigen Mitbewohner sein, § 569 Abs. 2 BGB.

Grundsätzlich kann aus den Nichtraucherschutzgesetzen und aus der allgemeinen Lebenserfahrung die Indizwirkung abgeleitet werden, dass Passivrauchen in geschlossenen Räumen gesundheitsgefährdend ist.

Daraus folgt aber zunächst noch nicht, dass dem Mieter ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er in seiner eigenen Wohnung raucht. Denn hier gilt nach wie vor der Grundsatz, dass der Mieter ein Recht zur Selbstgefährdung hat und dass das Rauchen in der Wohnung zum normalen Mietgebrauch

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14; BGH, Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915)

gehört und damit vertragsgemäß ist.

Die Nichtraucherschutzgesetze des Bundes und der Länder betreffen nur das Rauchen in Gebäuden und in vollständig umschlossenen Räumen.

(vergl. BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

Deshalb kann daraus noch nicht eine allgemeine Gesundheitsgefährdung geschlossen werden, die durch in das Treppenhaus ziehenden Rauch für andere Bewohner entsteht. Denn diese halten sich nicht dauerhaft im Treppenhaus auf, sondern passieren dort nur kurzzeitig.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

Damit kommt den Verboten in den Nichtraucherschutzgesetzen lediglich eine Indizwirkung dafür zu, dass mit längerer Exposition gesundheitliche Gefahren für Dritte durch Passivrauchen einhergehen.

Will sich aber ein Vermieter auf eine Gesundheitsgefährdung anderer Hausbewohner berufen, muss er im Einzelfall eine besondere Gefahrenlage vortragen und ggf. durch eine Feinstaubmessungen beweisen.

1.3.2. Fristlose Kündigung

Nach den gleichen Grundsätzen, die zur ordentlichen Kündigung erläutert wurden, ist grundsätzlich auch der Ausspruch einer fristlosen Kündigung denkbar. Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung kommt es dabei nicht auf ein Verschulden des Mieters an, jedoch muss die Beeinträchtigung und der Verstoß gegen die Hausordnung derart schwerwiegend sein, dass dem Vermieter ein längeres Festhalten an dem Mietvertrag bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten ist.

1.2 Rechtsverhältnis des gestörter Mieter zu seinem Vermieter

Unter anderem das Landgericht Hamburg hat einem Mieter eine Minderung der Miete zugestanden, da er durch den Zigarettenrauch seiner Nachbarn gestört wurde, die täglich ca. 20 bis 24 Zigaretten auf einem angrenzenden Balkon geraucht haben.

Das Gericht hat darin eine erhebliche Störung des Nachbars gesehen, und ihm eine Minderung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden.

Tip

In einem solchen Fall hat der Mieter den Mangel gegenüber dem Vermieter anzuzeigen, zu empfehlen ist, die Miete nur noch unter Vorbehalt zu bezahlen und nach rechtlicher Beratung die Höhe der Minderungsquote gerichtlich feststellen zu lassen, wenn über die Minderungsquote mit dem Vermieter keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann.

Dabei ist es unerheblich, dass die auf dem Balkon rauchenden Mieter gegenüber dem Vermieter darauf haben, im Rahmen ihrer vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung, rauchen zu dürfen. Denn hier gilt wieder der Grundsatz, dass sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht, nicht vertragswidrig verhält.

(BGH, Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915)

Die Mieter auf dem Nachbarbalkon dürfen also dort grundsätzlich rauchen und das muss der Vermieter akzeptieren.

Dies hindert aber den beeinträchtigten dritten Mieter nicht daran, einen Mangel geltend zu machen.

Der Vermieter findet sich in solchen Fällen zwischen zwei Stühlen. Gegenüber den rauchenden Mietern hat er möglicherweise keine Handhabe sofern sich Ihr Rauchverhalten als vertragsgemäß darstellt.

Gegenüber dem gestörten Mieter muss der Vermieter gegebenenfalls eine Mietminderung schlucken. Die Situation unterscheidet sich nicht von anderen Sachlagen, in denen die Mietwohnung von Immissionen betroffen ist, die keine Partei zu verantworten hat.

(LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2012 - 311 S 92/10)

Allerdings kann sich der gestörte Mieter nicht schon auf jede unerhebliche Beeinträchtigung berufen.

(LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2012 - 311 S 92/10)

Das Verhalten der angrenzenden Nachbarn muss schon eine gewisse Erheblichkeit und Intensität haben.

Kommt es mehrmals in einer Stunde zu einem Raucheinzug durch das Zigarettenrauchen auf dem Balkon des Nachbarn, so liegt ein erheblicher Mangel vor. Denn durch den in Teilen der Wohnung wahrnehmbaren Tabakgeruch ist die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit erheblich gemindert gewesen.

(LG Berlin, Urteil vom 30.04.2013 - Az. 67 S 307/12)

Tip

Welche Minderungsquote anzusetzen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Landgericht Berlin hatte bei einer Beeinträchtigung durch Raucher auf dem Nachbarbalkon eine Minderung von 10 % zugesprochen. Andere Gerichte kommen in vergleichbaren Fällen zu geringeren Minderungsquoten.

Daher ist dem Mieter dringend davon abzuraten, ohne rechtliche Beratung, Teile der Miete einzubehalten. Vielmehr sollte die Miete nach anwaltlicher Beratung unter Vorbehalt gezahlt werden und die Minderungsquote gerichtlich festgestellt werden, bevor der Einbehalt realisiert wird.

3. Das Rechtsverhältnis zwischen zwei benachbarten Mietern

In der Praxis sind es ja die angrenzenden Mieternachbarn die sich durch den Zigarettengeruch eines Nachbarmieters gestört fühlen. Daher stellt sich die Frage, ob die Mieter untereinander einen direkten Abwehranspruch haben.

3.1. Abwehranspruch der gestörten Mieters wegen einer Störung seines Mietbesitzes nach § 862 Abs. 1 , § 858 Abs. 1 BGB .

Der Bundesgerichtshof hat das bejaht und hat dem gestörten Mieter einen Abwehranspruch gegenüber seinem rauchenden Nachbarn wegen einer Störung seines Besitzes an der Wohnung nach § 882 Abs. 1 i, § 885 Abs. 1 zugesprochen.

Der Abwehranspruch ist nicht grenzenlos und führt in der Praxis dazu, dass die beiden Interessen der angrenzenden Nachbarn gegeneinander abgewogen werden müssen. In der Praxis führt dies dazu, dass sich der rauchenden Nachbarn an bestimmte, eingeschränkte Zeiten halten muss, innerhalb derer ihm das Rauchen erlaubt ist.

Das Landgericht Düsseldorf hat im Verhältnis zweier benachbarter Grundstückseigentümer die folgenden Rauchverbotszeiten aufgestellt:

00:00 Uhr bis 03:00 Uhr,

06:00 Uhr bis 09:00 Uhr,

12:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

21:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

(LG Dortmund, Urteil vom 08.07.2017 – 1 S 451/15)

Ob diese Zeiten allgemein auf alle Mietverhältnisse übertragen werden können, ist eine Frage des Einzelfalles und wird im Streitfall durch die angerufenen Gerichte entschieden.

Die Ausführungen des BGH werden im folgenden skizziert:

3.1.1. Besitzstörung

Eine Besitzstörung kann darin begründet sein, dass der Besitzer bei dem Gebrauch der Sache durch Immissionen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigt wird.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

Dem Besitzer wird - obwohl ihm an der Sache kein dingliches Recht zusteht - durch den Abwehranspruch ein dem § 1004 BGB entsprechender Schutz gegen von außen kommende Störungen seiner Sachherrschaft gewährt. Er wird insoweit behandelt, als wäre er Eigentümer der Sache.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

3.1.2. Verhältnis zu einer Erlaubnis zum Rauchen durch den Vermieter

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der rauchende Mieter gegenüber seinem Vermieter im Rahmen seines vertragsgemäßen Mietgebrauches darauf berufen kann, in der Wohnung rauchen zu dürfen. Auch dann können dem gestörten Mieter Unterlassungsansprüche gegenüber seinem Nachbarn zustehen.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

Verbotene Eigenmacht ist nicht deswegen zu verneinen, weil das Rauchen im Verhältnis zwischen Mietvertragsparteien im Allgemeinen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14; vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05 , NJW 2006, 2915 Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.03.2008 - VIII ZR 37/07 , NJW 2008, 1439 Rn. 22)

Nach § 858 Abs. 1 BGB ist allein maßgeblich, dass die Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers erfolgt und nicht durch das Gesetz gestattet ist. Vertragliche Vereinbarungen des Störers mit Dritten vermögen eine Besitzstörung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

3.1.3. Allerdings kann sich eine Duldungspflicht aus einer Hausordnung ergeben

Etwas anderes kann aber gelten, wenn sich der rauchende Mieter an eine allgemein gültige Hausordnung hält, die das Rauchen in einem bestimmten Umfang erlaubt.

Es kann sich für den gestörten Mieter aus seinem Mietvertrag und einer darin in Bezug genommenen Hausordnung ergeben, dass er Störungen durch Mitmieter in einem bestimmten Umfang (etwa durch das Musizieren oder durch die Haustierhaltung in einer anderen Wohnung) dulden muss und daher keine Abwehransprüche nach § 862 Abs. 1 BGB geltend machen kann.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14; vgl. OLG München, NJWRR 1992, 1099).

Fehlt es jedoch an einer vertraglich begründeten Duldungspflicht, steht dem gestörten Mieter grundsätzlich ein Abwehranspruch nach § 862 Abs. 1 BGB unabhängig davon zu, ob dem Mitmieter das Rauchen nach seinem Mietvertrag erlaubt ist oder nicht.

3.1.4. Grenzen des Abwehranspruches – es kommt nicht auf die Anzahl der Zigaretten; sondern auf die Intensität der als störend wahrgenommenen Raucheinwirkung

Der gestörte Mieter kann von seinem Nachbarn nicht vollständige Unterlassung verlangen.

Der gestörte Mieter kann die Einwirkungen durch das Rauchen eines anderen Mieters nicht verbieten, wenn sie ihn in dem Gebrauch seiner Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14; BGH, Urteil vom 15.02.2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 254 Rn. 24 mwN)

Dabei kommt es nicht darauf an, wieviel Zigaretten der Nachbar am Tag raucht, sondern wie intensiv der Rauch wahrgenommen und deshalb als störend empfunden wird.

3.1.5. Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG

Aber nicht nur der gestörte Nachbar kann sich auf eine Beeinträchtigung berufen, sondern auch dem rauchenden Nachbarn ist ein Freiheitsrecht zu zustehen. Neben dem Recht des rauchenden Nachbarn auf freie Entfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG

(AG Bonn, Urteil vom 09.03.1999 - 6 C 510/98; AG Wennigsen, WuM 2001, 487)

steht das Recht des nicht rauchenden Mieters auf ungestörten Gebrauch seiner Mietsache. Auch dies entspringt dessen Recht auf freie Entfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

3.1.6. Die Kollision der beiden Ausübungsrechte und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme

Bei Störungen durch Raucher kollidieren die durch die Mietverträge begründeten Besitzrechte beider Parteien. Diese Rechtspositionen sind grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG , da jede Partei auf den Gebrauch der Wohnung zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse wie zur Freiheitssicherung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit angewiesen ist

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14; BVerfG, Urteil vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93)

Sie müssen daher - unter Einbeziehung des ebenfalls betroffenen Grundrechts des Rauchers aus Art. 2 Abs. 1 GG - in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

Bei Beeinträchtigungen durch Tabakrauch führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme - wenn eine Verständigung der Parteien untereinander nicht möglich ist - im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind. Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf der nichtrauchende Mieter nicht darauf verwiesen werden, seinen Aufenthalt auf dem Balkon zurückzustellen, sobald sich der andere Mieter entschließt zu rauchen. Es muss ihm vielmehr möglich sein, seinen Balkon mindestens stundenweise zu nutzen, ohne jederzeit eine Unterbrechung des Aufenthalts gewärtigen zu müssen.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

Das Landgericht Düsseldorf auf dieser Grundlage in einem konkreten Fall die folgenden, oben bereits genannten Verbotszeiten für angemessen gehalten.:

00:00 Uhr bis 03:00 Uhr,

06:00 Uhr bis 09:00 Uhr,

12:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

21:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

(LG Dortmund, Urteil vom 08.07.2017 – 1 S 451/15)

3.2. Abwehranspruch gem § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB analog wegen der Gefahr einer Gesundheitsverletzung des nichtrauchenden Nachbarn

Dem Mieter können auch Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen. Diese sind nicht nur auf Beeinträchtigungen des Eigentums beschränkt. Der negatorische Schutz wird vielmehr sämtlichen absoluten Rechten zuerkannt und auf alle deliktsrechtlich unmittelbar nach § 823 Abs. 1 BGB oder durch Gesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB geschützten Rechtsgüter ausgedehnt.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander.

Sie überschreiten stets die Grenze dessen, was der beeinträchtigte Mieter hinzunehmen hat.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

3.2.1. Die Nichtraucherschutzgesetze gehen nicht von der Gefahr einer Gesundheitsgefährdung bei Rauchen im Freien aus

Weil die Nichtraucherschutzgesetze des Bundes und der Länder das Rauchen nur in Gebäuden und in vollständig umschlossenen Räumen verbieten, folgert der BGH ein Indiz darauf, dass das Rauchen im Freien grundsätzlich keine Gesundheitsgefährdung begründet.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

Der gestörte Nachbar kann sich also nicht ohne konkrete Nachweise auf eine allgemein vermutete Gesundheit Verletzung berufen.

3.2.2. Aber: das schließt eine andere Beurteilung im konkreten Einzelfall nicht aus

Aber er kann und muss -wenn er Unterlassungsansprüche durchsetzen will - darlegen und beweisen, dass sich auf Grund der besonderen Verhältnisse vor Ort im konkreten Fall der fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch Feinstaubpartikel ergibt, die auf seinen Balkon oder in seine Wohnung gelangen.

Demgegenüber obliegt dem rauchenden Nachbarn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von seiner Wohnung ausgehenden Immissionen nur eine unwesentliche Beeinträchtigung bedeuten.

(BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14)

Wenn der rauchende Nachbar eine nur unwesentliche Beeinträchtigung beweisen kann, unterliegt er.

Kann er aber eine konkrete Gesundheitsgefährdung beweisen, erfordert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wiederum eine Gebrauchsregelung nach Zeitabschnitten (siehe oben).

4. Rechtsansprüche eines Grundstückseigentümers gegenüber einem rauchenden Nachbareigentümer

Auch benachbarte Eigentümer haben untereinander Anspruch darauf, dass störendes Zigarettenauchen zumindest zeitlich eingeschränkt wird.

Es besteht ein Anspruch unter Abwägung der wechselseitigen Rechtspositionen beider angrenzender Nachbarn gem. §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB verlangen zu können, zu bestimmten Zeiten im Garten oder auf einer Terrasse nicht zu rauchen.

Daneben kann dieser zeitliche Unterlassungsanspruch auch auf §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 906 BGB gestützt werden.

(LG Dortmund, Urteil vom 08.07.2017 – 1 S 451/15)

Das Landgericht Dortmund hat die rauchenden Nachbarn unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu insgesamt 2 Jahren, dazu verurteilt, es zu unterlassen, im Garten und auf der Terrasse zu folgenden Zeiten zu rauchen:

00:00 Uhr bis 03:00 Uhr,

06:00 Uhr bis 09:00 Uhr,

12:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

21:00 Uhr bis 24:00 Uhr.


Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen haben wir wie folgt zusammengefasst:

Rauchen ist in der Mietwohnung nicht vertragswidrig

Mietminderung

Balkon-Entscheidung

Fall Friedhelm Adolfs

Rauchen auf Nachbarterrasse

BGH, Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05

LG Hamburg, 15.06.2012 - 311 S 92/10

BGH, 16.01.2015 – V ZR 110/14

BGH, 18.02.2015 - VIII ZR 186/14

LG Dortmund, 08.07.2017 – 1 S 451/15

     

LG Düsseldorf, 28.09.2016 - 23 S 18/15

 

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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 11:58
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Gerhard Ostfalk

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