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BAG - 13.10.2016 - 3 AZR 439/15 - keine Diskriminierung, wenn Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, "festen Altersgrenze" Abschläge vorsieht.

Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, „festen Altersgrenze“ Abschläge vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung.

Friday, 13 July 2018 | | Kommentieren !
keine Diskriminierung, wenn Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente  vor Erreichen der üblichen, "festen Altersgrenze" Abschläge vorsieht.
keine Diskriminierung, wenn Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, "festen Altersgrenze" Abschläge vorsieht.

Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er bezieht seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und eine Betriebsrente.

In der Vergangenheit war bei der Beklagten der ungekürzte Bezug der Betriebsrente möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt. Auch nach einer Änderung der Versorgungsordnung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente, wenn eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Jedoch wurde als feste Altersgrenze einheitlich die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt und gleichzeitig bestimmt, dass für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4 % pro Monat vorzunehmen ist, soweit die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten nach dem 1. Januar 1996 beruht.
Dementsprechend kürzte die Beklagte die Betriebsrente.

Darin liegt keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Benachteiligung wegen einer Behinderung.

Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG scheidet aus, weil die Abschläge nicht an die Behinderteneigenschaft anknüpfen. Auch andere Arbeitnehmer können früher in Rente gehen. Ebenso scheidet eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG aus. Liegen die Voraussetzungen eines frühen Renteneintritts auch bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern vor, müssen diese ebenfalls Abschläge hinnehmen. Soweit allein schwerbehinderte Menschen die gesetzliche und damit die Betriebsrente früher beanspruchen können, werden sie nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt. Denn es kann keine anderen Arbeitnehmer geben, die zum selben Zeitpunkt eine Betriebsrente beziehen.

 

Das klageabweisende Urteil der Vorinstanz war dennoch aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob für die Änderung der Versorgungsordnung sachlich-proportionale Gründe vorlagen und damit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.

 

Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

 

In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem:

(...)
2. Durch die Einführung versicherungsmathematischer Abschläge für die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente bei gleichzeitiger Einführung einer festen Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres wird in die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Klägers eingegriffen. Dieser Eingriff bedarf zu seiner Rechtfertigung sachlich-proportionaler Gründe im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats.

a) Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 16; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 99, 75).

b) Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259).

c) Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105).

d) Das dreistufige Prüfungsschema gilt nur bei Eingriffen in die Höhe der Versorgungsanwartschaften. Es lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Eingriffe in Versorgungsrechte oder sonstige Änderungen zugesagter Versorgungsleistungen übertragen. Für solche Änderungen ist unmittelbar auf die dem dreistufigen Prüfungsschema zugrunde liegenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückzugreifen (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 27 mwN). Da sich versicherungsmathematische Abschläge - sofern sie im Einzelfall zum Tragen kommen - auf die Höhe der Versorgungsleistung auswirken, ist vorliegend das dreistufige Prüfungsschema anzuwenden. Soweit der Senat angenommen hat, die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags könne keinen Eingriff in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge darstellen und folglich nicht anhand des dreistufigen Prüfungsschemas überprüft werden (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 47; 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 53), hält er hieran nicht mehr fest.

e) Durch die Einführung einer festen Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres für alle der Versorgungsordnung unterfallenden Arbeitnehmer unter gleichzeitiger Einführung versicherungsmathematischer Abschläge durch die BV 1995 wurde zwar in die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Klägers nach der BV 1992 eingegriffen. Allerdings liegt weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik vor. Die Neuregelungen greifen jedoch in künftige, noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse des Klägers ein.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die BV 1995 weder in den erdienten Teilbetrag noch in die darauf aufbauende vom Kläger erdiente Dynamik eingreift.

(1) Der erdiente Teilbetrag ist - ohne dass es auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft im Zeitpunkt der Ablösung ankäme (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 41 mwN) - nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (1) der Gründe, BAGE 49, 57). Er verändert sich nach dem Berechnungsstichtag (Ablösungsstichtag) nicht mehr, weil spätere Veränderungen der Berechnungsgrundlagen nach § 2 Abs. 5 BetrAVG außer Betracht bleiben (vgl. nur BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49). Zur Berechnung des erdienten Teilbetrags ist in einem ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. In einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit.

(2) Bei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN). Die erdiente Dynamik baut dabei auf dem erdienten Teilbetrag auf. Sie berechnet sich daher ebenfalls entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zeitanteilig; allerdings greift im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht ein (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 42; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 42; 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 32).

(3) Zwar hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zum versorgungsfähigen Verdienst des Klägers am Ablösungsstichtag 31. Dezember 1995 getroffen. Dies ist jedoch unschädlich, weil bereits unter Zugrundelegung des letzten Verdienstes des Klägers vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ende April 2013 kein Eingriff in die vom Kläger erdiente Dynamik vorliegt. Auch ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag ist danach ausgeschlossen.

(a) Nach der BV 1992 konnte der Kläger vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres 38 volle Jahre in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zurücklegen und deshalb nach § 3 Abs. 1 BV 1992 eine Betriebsrente iHv. 30,4 vH (8 vH + 28 x 0,8 vH) seiner letzten Gehaltszusage erreichen. Bis zum Zeitpunkt der Ablösung der BV 1992 am 31. Dezember 1995 hatte der Kläger bereits 189 Monate in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres konnte er höchstens 456 Monate Betriebszugehörigkeit erreichen. Demnach hat der Kläger zum Zeitpunkt der Ablösung eine Dynamik iHv. 12,6 vH (30,4 vH x 189 Monate ./. 456 Monate) seiner letzten Gehaltszusage erdient. Die Vergütung des Klägers beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich auf 5.739,00 Euro. Daraus ergibt sich eine erdiente Dynamik iHv. 723,11 Euro.

(b) Seit dem Eintritt des Versorgungsfalls bezieht der Kläger eine monatliche vorgezogene Altersrente iHv. 1.324,41 Euro. Dieser Betrag übersteigt den Betrag der erdienten Dynamik und damit auch den erdienten Teilbetrag.

(bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht jedoch einen Eingriff der BV 1995 in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge bejaht.

Der Vergleich der Leistungen nach den beiden Versorgungsordnungen hat bezogen auf den konkreten Einzelfall des Klägers zu erfolgen und zwar unter Berücksichtigung der in seinem Fall tatsächlich anfallenden versicherungsmathematischen Abschläge. Insoweit ist es unerheblich, dass die vom Kläger nach der BV 1992 und der BV 1995 erreichbare Altersrente für den Fall einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres wegen der insoweit nicht veränderten Berechnungsformel gleichbleibt. Durch die vorgezogene Inanspruchnahme vor der Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Kläger nach der BV 1995 erstmals versicherungsmathematische Abschläge hinnehmen, die dazu führen, dass seine nach dem Ablösestichtag erworbenen Anwartschaften geringer ansteigen.

Die vorgezogene Altersrente nach der BV 1995 beträgt nach den von der Beklagten vorgenommenen und vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Berechnungen monatlich 1.324,41 Euro. Auf der Grundlage der BV 1992 stünde dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 hingegen eine monatlich um 190,69 Euro höhere betriebliche Altersrente iHv. insgesamt 1.515,10 Euro zu.

(cc) Für diesen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften sind sachlich-proportionale Gründe erforderlich. Deren Vorliegen hat das Landesarbeitsgericht mit rechtsfehlerhafter Begründung bejaht.

(1) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Diese Entscheidung kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 33; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN).

(2) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die BV 1992 habe unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen vorgesehen. Durch die Vereinheitlichung der Altersgrenzen für alle Arbeitnehmer sei die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen verwirklicht worden. Die Anhebung der Altersgrenze auf die Vollendung des 65. Lebensjahres habe zur Folge, dass sich eine Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG als vorgezogene Betriebsrente ergeben könne. Diese führe zu einer Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Auf diese Störung hätten die Betriebsparteien mit der Einführung versicherungsmathematischer Abschläge reagieren dürfen. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien mit der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für Männer und Frauen zugleich die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen angehoben haben.

(3) Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts hält einer rechtlichen Prüfung nach dem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab nicht stand.

Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit der Geschlechter zwar die Festlegung einer einheitlichen festen Altersgrenze für Männer und Frauen, nicht jedoch die erstmalige Einführung versicherungsmathematischer Abschläge für alle Arbeitnehmer im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente rechtfertigen kann. Der damit einhergehende erstmalige Eingriff in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge steht in keinem Zusammenhang mit der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen. Nach der BV 1992 hing die Höhe der betrieblichen Altersrente allein vom Gehalt und der bei Eintritt des Versorgungsfalls erreichten Betriebszugehörigkeit ab. Soweit Männer vor der Vollendung des 65. Lebensjahres die betriebliche Altersrente in Anspruch genommen haben, führte dies zu keinen Unterschieden bei der Berechnung der Altersrente im Vergleich zu Frauen. Weder Männer noch Frauen hatten versicherungsmathematische Abschläge hinzunehmen.

(4) Sonstige Gründe für die Rechtfertigung des Eingriffs hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft. Sie sind auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags der Beklagten auch nicht ersichtlich.
(...)


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 12:11
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Gerhard Ostfalk

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