Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Er verlangt vom Beklagten für die Monate April bis September 2015 die Zahlung der Ausbildungskostenumlage in Höhe von 450,00 Euro, da der Beklagte, ohne Arbeitnehmer zu beschäftigen, einen Platten-, Fliesen- und Mosaikverlegebetrieb unterhalte.
Die Vorinstanzen haben den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dies folge aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Zwar beschäftige der Beklagte keine Arbeitnehmer. Er werde aber wie ein Arbeitgeber in Anspruch genommen.
Der Neunte Senat hat den Rechtsstreit auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten an das örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG gegeben. Dies setzt einen Rechtsstreit zwischen einer gemeinsamen Einrichtung und einem Arbeitgeber voraus. Daran fehlt es hier, da der Beklagte keine Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitgeber iSd. ArbGG ist regelmäßig nur derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 ArbGG beschäftigt. Nach § 13 GVG ist deshalb der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.08.2017 - 9 AZB 45/17
In den Entscheidungsgründen heißt es:
Nimmt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft "Betriebe", die keine Arbeitnehmer beschäftigen (Solo-Selbstständige), auf Zahlung des Mindestbeitrags für die Berufsbildung gemäß § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 in Anspruch, ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben, sondern nach § 13 GVG der zu den ordentlichen Gerichten. Solo-Selbstständige sind keine Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG.