Blog»Arbeitsrecht»BAG - 30.08.2017 - 7 AZR 864/15 - Die Eigenart der Arbeitsleistung kann die Befristung des Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen

BAG - 30.08.2017 - 7 AZR 864/15 - Die Eigenart der Arbeitsleistung kann die Befristung des Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen

Die Eigenart der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung des Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen langjährig in derselben Rolle einer Krimiserie beschäftigt wurde.

Thursday, 14 June 2018 | | | | Kommentieren !
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit künstlerisch tätigen Arbeitnehmern setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG für die sachgrundlose Befristung überschritten sind und kein sonstiger Sachgrund besteht, den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus.
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit künstlerisch tätigen Arbeitnehmern setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG für die sachgrundlose Befristung überschritten sind und kein sonstiger Sachgrund besteht, den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus.

Der Kläger ist Schauspieler und stellte in der vom ZDF ausgestrahlten und von der Beklagten im Auftrag des Fernsehsenders produzierten Krimiserie „Der Alte“ 18 Jahre lang den Kommissar „Axel Richter“ dar. Die Parteien schlossen jeweils sog. „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Zuletzt wurde der Kläger durch Vertrag vom 13./16. Oktober 2014 in der Zeit bis zum 18. November 2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels Sachgrunds unwirksam; außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor.

Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung des mit dem Kläger zuletzt geschlossenen Vertrags vom 13./16. Oktober 2014 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.

Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen ua. in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG darf aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden. Vielmehr ist auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Dies gebietet eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Interessenabwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.

Die Befristungskontrollklage hatte danach keinen Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ überwiegt nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.

Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2017 - 7 AZR 864/15

 

In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem:


Die Revision des Klägers ist unbegründet.

A. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Parteien haben in dem Schauspielervertrag vom 12./14. Oktober 2014 eine kalendermäßige Befristung zum 18. November 2014 vereinbart. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund dieser Befristung geendet. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass es sich bei dem zuletzt geschlossenen Schauspielervertrag vom 12./14. Oktober 2014 um einen Arbeitsvertrag handelt und er deshalb in den Anwendungsbereich des TzBfG fällt. Die Befristung ist aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Auf die Rechtmäßigkeit der zeitlich nachfolgenden Kündigungen kommt es nicht an.

I. Die Parteien haben in dem Schauspielervertrag vom 12./14. Oktober 2014 eine kalendermäßige Befristung zum 18. November 2014 vereinbart. Dies ergibt die Auslegung des Schauspielervertrags, (…)

II. Die Befristung zum 18. November 2014 ist wirksam.

1. Die Befristung zum 18. November 2014 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam.
(…)

2. Die Befristung ist nicht wegen fehlender Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Auf die erstmals in der Revisionsbegründung gerügte Nichteinhaltung der Schriftform kann sich der Kläger nicht berufen. Er ist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG mit diesem Unwirksamkeitsgrund präkludiert.
(…)

3. Die Befristung des Vertrags vom 12./14. Oktober 2014 zum 18. November 2014 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.

a) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT-Drs. 14/4374 S. 19). Die Regelung kann daher zB geeignet sein, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt. Unter anderem haben Tendenzunternehmen der Presse und der Kunst aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern bzw. künstlerischem Personal zu begründen (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11 mwN, BAGE 119, 138).

b) Die Beklagte kann sich als reine Produktionsgesellschaft zwar nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen. Sie kann jedoch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen.

aa) Die Beklagte kann sich nicht auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Sie hat als Produktionsgesellschaft keinen Einfluss auf die Struktur und Abfolge der Krimiserie „Der Alte“. Die Programmgestaltung liegt ausschließlich beim ZDF als Fernsehanstalt.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt. Das Grundrecht steht ohne Rücksicht auf die Rechtsform oder auf eine kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung nicht nur allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten, sondern auch denen, die nur Programmteile herstellen. Rundfunkfreiheit umfasst grundsätzlich jede Sendung (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 258; 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202, 223; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 18 mwN). Unter Programm wird eine auf längere Dauer angelegte, planmäßige und strukturierte Abfolge von Sendungen oder Beiträgen verstanden. Als Veranstalter eines solchen Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Tätigkeiten unterscheidet er sich vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programmteile. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Veranstalter das Programm selbst ausstrahlt oder die einzelnen Sendungen selbst produziert. Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinne veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (BVerfG 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298, 310; BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 14, BAGE 119, 138).

(2) Reine Produktionsgesellschaften, die - wie die Beklagte - lediglich im Auftrag von Rundfunk- und Fernsehanstalten Beiträge oder Sendungen zuliefern, können danach die Rundfunkfreiheit nicht für sich in Anspruch nehmen.

bb) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht hingegen angenommen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Produktion der einzelnen Folgen der Krimiserie „Der Alte“ auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann. Dem steht nicht entgegen, dass das Format dieser Krimiserie einschließlich der Drehbücher und nach dem Vorbringen der Beklagten auch der Auswahl der Schauspieler vom ZDF vorgegeben wird. Die Kunstfreiheit kann daher zur Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverträgen der Beklagten mit den in der Krimiserie mitwirkenden Künstlern herangezogen werden.

(1) Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverträgen ua. wegen des durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresses des Arbeitgebers ermöglicht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Bühnenarbeitsverhältnissen ist die Befristung von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal verwirklichen und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung tragen kann (BAG 2. August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 47 mwN).

(2) Diese Grundsätze sind nicht auf Bühnenarbeitsverhältnisse beschränkt. Sie gelten entsprechend für Fernsehanstalten und erstrecken sich auch auf Produktionsgesellschaften (vgl. zur Rechtfertigung einer auflösenden Bedingung BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 612/02 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 107, 28), soweit diese in einem arbeitsteiligen Produktionsprozess die zuvor von den Fernsehanstalten im Rahmen der Kunstfreiheit getroffenen Entscheidungen bei der Produktion von Fernsehserien umsetzen. Eine derartige Produktionsgesellschaft ist - gemeinsam mit der Fernsehanstalt - Herstellerin eines Kunstwerks. Bei einer Fernsehserie handelt es sich unabhängig von ihrem Niveau oder ihrem künstlerischen Wert um eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden, und damit um ein Kunstwerk iSd. Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 612/02 - zu I 3 b der Gründe, aaO unter Bezugnahme auf BVerfG 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 30, 173). Wird dieses Kunstwerk gemeinsam von der Fernsehanstalt und einer Produktionsgesellschaft in einem arbeitsteiligen Prozess hergestellt, genießen sowohl die Fernsehanstalt als auch die Produktionsgesellschaft den Schutz der Kunstfreiheit. Dies gilt auch dann, wenn das künstlerische Konzept vom Drehbuch bis zur Besetzung der Rollen von der Fernsehanstalt vorgegeben wird und die Produktionsgesellschaft diese Vorgaben umzusetzen hat. Auch hierbei wird die Produktionsgesellschaft schöpferisch gestaltend tätig. Es würde der Kunstfreiheit nicht gerecht, bei einer solchen Fallgestaltung einer Produktionsgesellschaft die Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Schauspielern nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorzuenthalten. Müsste die Produktionsgesellschaft Schauspieler in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigen, könnte sie ein verändertes künstlerisches Konzept, das die Streichung der von einem Schauspieler verkörperten Rolle vorsieht, nicht in der Weise umsetzen, wie dies der Fernsehanstalt als Trägerin des Grundrechts der Kunstfreiheit möglich wäre, wenn diese die Sendung selbst produzieren würde.

(3) Allein die Kunstfreiheit kann allerdings die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung des Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht rechtfertigen. Vielmehr erfordert der Sachgrund auch die Berücksichtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Mindestbestandsschutzes des befristet beschäftigten Arbeitnehmers.

(a) Die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist zwar durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet; weder die „Schrankentrias“ des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gelten unmittelbar oder analog (BVerfG 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 67, 213). Die Gerichte für Arbeitssachen sind jedoch wegen ihrer durch Art. 1 Abs. 3 GG angeordneten Grundrechtsbindung bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen (hier § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) gehindert, das völlige Zurückweichen eines Grundrechts zugunsten eines anderen Grundrechts hinzunehmen. Sie sind vielmehr gehalten, im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz einen Ausgleich der jeweils widerstreitenden grundrechtlichen Gewährleistungen herbeizuführen. Diese Pflicht entfällt nicht schon deswegen, weil es sich bei Art. 5 Abs. 3 GG um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht handelt (vgl. BVerfG 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - Rn. 58, BVerfGE 143, 161; 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - Rn. 147, BVerfGE 128, 1; BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 47, BAGE 149, 144). Die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit findet daher ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (BVerfG 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - zu C III 1 der Gründe, aaO).

(b) Demnach ist bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund zu berücksichtigen, dass das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, das einen Mindestbestandsschutz gewährleistet, das Grundrecht der Kunstfreiheit des Arbeitgebers begrenzt. Das Interesse des künstlerischen Personals an unbefristeten Arbeitsverhältnissen darf daher bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht unberücksichtigt bleiben. Die durch die Rücksichtnahme auf die kollidierenden Verfassungswerte notwendig werdende Annäherung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Eine damit einhergehende Begrenzung verfassungsrechtlich geschützter Interessen darf dabei nicht weiter gehen, als es notwendig ist, um die Konkordanz der widerstreitenden Rechtsgüter herzustellen. Das Zurückweichen einer grundrechtlichen Gewährleistung muss zum Schutz der anderen geboten sein. Für die erforderliche Abwägung gibt die Verfassung kein bestimmtes Ergebnis vor. Die hiernach vorzunehmende Güterabwägung betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Kollisionslage beschränkt (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 47, BAGE 149, 144; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 114, 115 mwN, BAGE 143, 354).

(c) Dem verfassungsrechtlichen Mindestbestandsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG ist daher nicht allein dadurch entsprochen, dass in dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers eine künstlerisch geprägte Arbeitsleistung erbracht wird. Vielmehr ist eine Abwägung der beiderseitigen Belange geboten, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Abwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG. Die Kunstfreiheit genießt dabei keinen absoluten Vorrang. Allerdings wird das durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Interesse des Arbeitgebers an der Befristung des Arbeitsvertrags in der Regel das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen, wenn der Arbeitnehmer in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werks unmittelbar mitzuwirken hat. Umstände, unter denen die Eigenart der künstlerischen Tätigkeit die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen vermag, können sich etwa aus der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie aus den Umständen, unter denen diese zu erbringen ist, ergeben. Mit einem Arbeitnehmer, der nach dem Inhalt der geschuldeten Tätigkeit keinen oder nur einen unmaßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung der künstlerischen Konzeption hat, kann die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden (vgl. BAG 2. August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 48).

(4) Diese Grundsätze zur Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung.

(a) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit künstlerisch tätigen Arbeitnehmern setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG für die sachgrundlose Befristung überschritten sind und kein sonstiger Sachgrund besteht, den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus. Damit ist der nationale Gesetzgeber seiner Verpflichtung nachgekommen, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern. Bei der „Eigenart der Arbeitsleistung“ handelt es sich um einen Sachgrund iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung. Der Begriff „sachliche Gründe“ meint genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Die Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (EuGH 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 44; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 87 mwN). Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit beruht auf der besonderen Art der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben. Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können (vgl. EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51). Das bedeutet allerdings nicht, dass es dem Mitgliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukommen, eine Maßnahme zu ergreifen, die geeignet ist, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern (EuGH 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 51; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 88). Eine nationale Vorschrift, die sich darauf beschränkte, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz zuzulassen, entspräche nicht den Erfordernissen der Rahmenvereinbarung.

(b) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG genügt diesen Vorgaben.

Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nimmt keinen Beruf und keine Branche aus. Er rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrags im Bereich der Kunst nur bei künstlerisch tätigem Personal, das nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit an der Umsetzung des künstlerischen Konzepts mitwirkt und dieses beeinflussen kann. Damit sind die Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können, konkret und genau bezeichnet. Den Anforderungen des Unionsrechts, wonach die Gerichte dazu verpflichtet sind, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 44, 65 f.; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40), wird außerdem durch das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung Rechnung getragen.

c) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht die Befristung des Schauspielervertrags zum 18. November 2014 zu Recht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG als sachlich gerechtfertigt angesehen.

aa) Die Befristung dient dem durch die Kunstfreiheit geprägten Gestaltungsinteresse der Beklagten und der Fernsehanstalt ZDF als deren Auftraggeberin. Sie ermöglicht es ihnen, das künstlerische Konzept der Krimiserie „Der Alte“ durch Veränderung oder Streichung der vom Kläger verkörperten Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ kurzfristig weiterzuentwickeln und ggf. an einen veränderten Publikumsgeschmack anzupassen. Die Rolle lag nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Kernbereich des künstlerischen Konzepts der Krimiserie, die stark auf die Charaktere der Ermittler bezogen präsentiert wurde. Unabhängig vom quantitativen Umfang dieser Rolle in den einzelnen Serienfolgen handelte es sich um eine der tragenden Rollen des langjährig etablierten Kommissarteams in der Fernsehserie „Der Alte“. Der Kläger prägte durch seine schauspielerische Leistung die Serie maßgeblich mit. Soweit er sich darauf berufen hat, nur geringe Freiräume für seine künstlerische Entfaltung gehabt zu haben, da er zB nur den vorgegebenen Text sprechen durfte und Anweisungen des Regisseurs befolgen musste, handelt es sich um für die Tätigkeit eines (Film- und Fernseh-)Schauspielers typische und übliche „Einschränkungen“, die der Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht entgegenstehen.

Ohne Erfolg rügt der Kläger, ein allgemeines Bedürfnis an der kurzfristigen Fortentwicklung des Krimiformats genüge zur Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht, vielmehr hätte die Attraktivität seiner Rolle vor einer Streichung konkret analysiert werden und eine substantiierte Darlegung der künstlerischen Erwägungen erfolgen müssen. Dies liefe auf eine gerichtliche Überprüfung der „Nachvollziehbarkeit“ oder „Plausibilität“ von künstlerischen Motiven hinaus, die der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Kunstfreiheit nicht gerecht würde. Dafür, dass die Beklagte das Innovationsbedürfnis nur vorgeschoben hätte und andere Gründe für die Beendigung der Zusammenarbeit maßgeblich wären, bestehen keine Anhaltspunkte.

bb) Das durch die Kunstfreiheit geprägte Interesse der Beklagten an der Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger überwiegt dessen durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Interesse an einer unbefristeten Beschäftigung.

(1) Zwar hat das Landesarbeitsgericht übersehen, dass im Rahmen der Prüfung des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Es hat lediglich bei der von ihm vorgenommenen Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) darauf abgestellt, dass kein Dauerarbeitsplatz vorhanden sei und der Kläger nicht davon habe ausgehen können, auf Dauer und bis zum Eintritt in den Ruhestand den Kommissar „Werner Riedmann“ darzustellen.

(2) Da das Landesarbeitsgericht die für die Interessenabwägung wesentlichen Umstände festgestellt hat, kann der Senat jedoch nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache abschließend entscheiden. Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 20; 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 29, BAGE 157, 84; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 47, BAGE 153, 111; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 42). So verhält es sich hier.

(a) Dem Bestandsschutzinteresse des Klägers ist erhebliches Gewicht beizumessen, da er länger als 28 Jahre aufgrund befristeter Verträge in der Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ an der Krimiserie „Der Alte“ mitgewirkt hat und der berufliche und wirtschaftliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf dieser Produktion lag. Der drei minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Kläger hat seine berufliche Tätigkeit für die Beklagte als Schauspieler in dieser Fernsehserie bereits im Alter von 21 Jahren begonnen. Unabhängig davon, ob die Zeiten der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Produktion der einzelnen Folgen oder „Blöcke“ eine Befristungskette ausschließen könnten oder nicht, war er in seinem beruflichen und wirtschaftlich/finanziellen Schwerpunkt zunehmend auf die Beschäftigung als Kommissar „Werner Riedmann“ in der Krimiserie „Der Alte“ fixiert. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass er in den vertragsfreien Zeiträumen zwischen den einzelnen Produktionen der Folgen oder „Blöcke“ zwar grundsätzlich anderen schauspielerischen Tätigkeiten nachgehen konnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er längerfristige und/oder zeitaufwendige Engagements etwa in anderen Serienproduktionen oder an Theatern - auch unter Berücksichtigung ihm zugestandener Sperrtermine - nur unter Schwierigkeiten realisieren konnte.

(b) Trotz dieses erheblichen Bestandsschutzinteresses ist dem auf der Kunstfreiheit beruhenden Interesse der Beklagten an einer befristeten Beschäftigung des Klägers der Vorrang einzuräumen. Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet ein hohes Maß an Flexibilität bei der Konzeption der Fernsehserie. Anpassungen in der Ausrichtung und Besetzung des Krimiformats müssen kurzfristig möglich sein, auch um auf die Anforderungen und Wünsche des Publikums eingehen zu können. Auch eine langjährige Beschäftigung in der Fernsehserie konnte nicht die Erwartung des Klägers begründen, die von ihm besetzte Rolle werde auf Dauer bestehen. Vielmehr kann gerade ein langjährig bestehendes Format eine Fernsehanstalt dazu veranlassen, aus künstlerischen Gründen Veränderungen in der personellen „Grundstruktur“ der von ihr gesendeten Serie vorzunehmen. Die lange Beschäftigungszeit musste die Beklagte, die als Produktionsgesellschaft an die künstlerischen Vorgaben des ZDF unmittelbar gebunden ist, deshalb nicht veranlassen, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Bei einer unbefristeten Beschäftigung des Klägers wäre sie in ihren künstlerischen Ausdrucks- und Variationsmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen und hätte ein verändertes Konzept erst nach einer - ggf. betriebsbedingten - Kündigung umsetzen können, weil der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund seines auf die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ zugeschnittenen Schauspielervertrags eine Beschäftigung in der von ihm übernommenen Rolle hätte verlangen können. Seine Beschäftigungsmöglichkeit hing von dem Fortbestehen der Rolle in der Fernsehserie ab. Anders als zB bei für eine oder mehrere Spielzeiten engagierten Schauspielern in einem Bühnenensemble wäre ein anderweitiger Einsatz des Klägers als Schauspieler nicht möglich gewesen. Zugunsten der Beklagten ist auch zu berücksichtigen, dass die mit dem Kläger geschlossenen Schauspielerverträge neben der Vereinbarung bestimmter Produktionstage und Zeiträume die Möglichkeit der Vereinbarung von Sperrterminen vorsahen, und dass zwischen den - zuletzt - auf bestimmte Folgen und Produktionszeiten bezogenen Schauspielerverträgen mehrmonatige Unterbrechungszeiten lagen, in denen der Kläger andere Engagements annehmen konnte. Dies lag auch im Interesse des Klägers, da er hierdurch seine schauspielerischen Fähigkeiten auch in anderen Rollen einsetzen und vermarkten konnte.

III. Die Kündigungsschutzanträge sind ebenfalls unbegründet, da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der Befristung am 18. November 2014 geendet hat. Die danach erklärten Kündigungen gehen daher ins Leere.
(…)


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 16:39
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Gerhard Ostfalk

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