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wirksame Kündigung des ausgezogenen Ehegatten - Anmerkung zu OLG Frankfurt vom 20.03.2013

Eine herbe Folge kann die Kündigung eines Ehegatten haben, der nach dem Auszug aus der von ihm alleine angemieteten Wohnung die Kündigung des Mietvertrages ausspricht, obwohl der Expartner in dieser Wohnung alleine zurückbleibt.

Tuesday, 10 October 2017 | | Kommentieren !
Die Kündigung einer Mietwohnung durch den ausgezogenen Ehegatten ist gegenüber dem Vermieter wirksam, wenn der Ehegatte im Mietvertrag als einziger Mieter verzeichnet ist.
Die Kündigung einer Mietwohnung durch den ausgezogenen Ehegatten ist gegenüber dem Vermieter wirksam, wenn der Ehegatte im Mietvertrag als einziger Mieter verzeichnet ist.

Zwar ist der ausziehende Ehegatte auch im Trennungsfall seinem Expartner zur Solidarität verpflichtet, wenn dieser in der zuvor gemeinsam genutzen Wohnung verbleiben will, § 1353 Abs. 1, Satz 2, erster Halbsatz BGB). Er darf deshalb einen in seinem alleinigen Namen geschlossenen Mietvertrag nicht kündigen, wenn er damit seinen Expartner zwingt, aus der Wohnung ausziehen zu müssen.

Aber hieran ist der Vermieter wiederum nicht gebunden. Wenn sein Mietvertrag alleine mit einem der beiden Ehegatten geschlossen ist, ist er vertraglich auch nur diesem Ehegatten gegenüber verpflichtet. Eine von diesem ausgesprochene Kündigungserklärung hat er hinzunehmen.

Er kann mit dem verbleibenden Ehegatten einen neuen Mietvertrag abschließen, er muss es aber nicht tun.

Es stellt sich die Frage, was der zurückbleibende Ehegatte tun kann, damit der seine Wohnung nicht verliert.

Es besteht die Möglichkeit, im Wege einer einstweiligen Verfügung den ausziehenden Ehegatten anzuweisen, eine Kündigung des Mietvertrages nicht auszusprechen. Ein solches Kündigungsverbot führt gemäß § 135, 136 BGB zur relativen Unwirksamkeit der Kündigung gegenüber dem Vermieter. Das heißt im Falle einer rechtzeitigen gerichtlichen verfügung wird eine dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Wichtig ist aber, dass die einstweilige Verfügung erlassen und an alle Beteiligte zugestellt wird, bevor der ausgezogenen Ehepartner seine Kündigung ausspricht.

In diesem Sinne hat u.a. das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 20.02.2013 - Az. 5 UF 14/13- klargestellt:

1.

Ist derjenige Ehegatte, der alleiniger Mieter der Ehewohnung ist, nach der Trennung ausgezogen und hat den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter gekündigt, ist die Kündigung ungeachtet der Frage, ob aus § 1353 Absatz 1 S. 2 BGB ein Kündigungsverbot folgt, im Verhältnis zum Vermieter rechtswirksam. Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte kann auch dann keine Zuweisung der Ehewohnung nach § BGB § 1361b Abs. 1 BGB erhalten, wenn er beabsichtigt, in der Wohnung zu verbleiben und im späteren Scheidungsverfahren einen Antrag nach § 1568a BGB zu stellen.

2. Um die Unwirksamkeit einer Kündigung des ausziehenden Ehegatten feststellen zu können,

hätte es (...) eines vor der Kündigung erlassenen gerichtlichen Kündigungsverbotes gegenüber dem Antragsgegner bedurft, das nach §§ 135, 136 BGB im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Vermieter hätte Wirkung im Sinne einer relativen Unwirksamkeit der Kündigung entfalten können.

 

OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 20. Februar 2013 · Az. 5 UF 14/13


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 16:23
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Gerhard Ostfalk

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