Der Beschluss über eine solche Jahresgesamt-und Einzelabrechnung kann mit Erfolg angefochten werden.
Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob die Wohnungseigentümerin die Verwaltung zu Recht oder zu Unrecht darüber informiert hat, dass die Heizung nicht funktioniere und damit auf die Frage, ob die Kosten des Reparaturdienstes schuldhaft verursacht wurden oder nicht. Denn selbst wenn ein einzelner Miteigentümer schuldhaft die Anforderung eines Reparaturdienstes ausgelöst hat, obwohl objektiv kein Reparaturbedarf bestanden hat, können derartige Kosten nicht im Wege einer Sonderzuweisung innerhalb der Jahresabrechnung alleine auf den Miteigentümer umgelegt werden.
Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein Ersatzanspruch gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer nur dann eine vom einschlägigen Umlageschlüssel abweichende Kostenverteilung rechtfertigen kann, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht (BGH, Urteil vom 04.03.2011 – V ZR 156/10 -.)
Wenn also die Wohnungseigentümergemeinschaft der Auffassung ist, ihr stünde ein Ersatzanspruch gegen einen Miteigentümer zu, dann ist sie gehalten, diesen Ersatzanspruch gesondert zu verfolgen, notfalls auch im Rahmen eines gerichtlichen Klageverfahrens.