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Die Wohnungseigentümer­ gemeinschaft muss keine Gema-Gebühren für den Betrieb einer Gemeinschafts­ antenne bezahlen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss keine Gema-Gebühren für den Betrieb einer Gemeinschaftsantenne bezahlen. Ja es ist richtig, Künstler verdienen es, für die Benutzung ihrer Werke entlohnt zu werden. Die Gema kümmert sich darum und nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr.

Thursday, 08 October 2015 | | | | Kommentieren !
Die Wohnungseigentümer­ gemeinschaft muss keine Gema-Gebühren für den Betrieb einer Gemeinschafts­ antenne bezahlen.

Und in einer Zeit, in der im Internet das Gefühl erzeugt wird, man könne sämtliche Musiktitel dieser Welt kostenlos herunterladen oder abspielen, fällt es manchmal schwer, die berechtigten Interessen der Künstler zu verfolgen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof der Gema jetzt berechtigte Grenzen aufgezeigt, als diese versucht hatte, auch an Wohnungseigentümergemeinschaften heranzutreten.

Die Beklagte des Falles war eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Einheiten. Über das im Gebäude installierte interne Kabelnetz wurde das Sendesignal der Gemeinschaftsantenne in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet.

Öffentliche Wiedergabe

Die Gema hatte die Auffassung vertreten, dass die Weiterleitung des Sendesignales in einer großen Eigentümergemeinschaft eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Urheberrechtsgesetz sei. Das würde Gema-Gebühren auslösen. Nach dieser Vorschrift wird dem Urheber das ausschließliche Recht eingeräumt, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben.

Der Bundesgerichtshof stellt aber klar, dass die Öffentlichkeit einer Wiedergabe voraussetze, dass einer „unbestimmten Zahl potentieller Adressaten“ der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet werde. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt sei, die einer „privaten Gruppe“ angehöhren.

Im Ergebnis sieht der Bundesgerichtshof das bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft als gegeben an. Der Fall, dass die mit einer Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale durch ein Kabelnetz innerhalb eines Hauses weitergeleitet werde, unterscheide sich nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiere und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleite. In diesem Fall liege keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt sei, die einer „privaten Gruppe“ angehöhren. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiere und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleite, sei dies daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf „besondere Personen“ beschränkt sei, die einer privaten Gruppe angehören. Für Ansprüche der Gema ist daher kein Raum.

BGH, Urteil vom 17.09.2015 – I ZR 228/14 – Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nummer 158/2015


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 16:16
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Gerhard Ostfalk

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