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Was geschieht mit den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens?

Alles könnte so einfach sein.
Das OLG Frankfurt hatte mit Urteil vom 07.05.2015 über eine nicht selten vorkommende Konstellation entschieden. In einem streitigen Auftragsverhältnis eines Werkvertrages hatte eine der beiden Vertragsparteien ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet.

Monday, 22 June 2015 | | Kommentieren !
Selbständiges Beweisverfahren - wer trägt die Kosten ?
Selbständiges Beweisverfahren - wer trägt die Kosten ?

Aus den Entscheidungsgründen geht insoweit nur noch hervor, dass ein Hauptsacheverfahren über die streitigen Positionen nicht mehr durchgeführt worden ist.
Die Parteien haben aber offensichtlich dann darüber gestritten, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Das OLG Frankfurt stellt klar, dass mangels Hauptsacheverfahrens eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO nicht möglich sei. Ein Erstattungsanspruch hängt vielmehr davon ab, ob auch ein materiell-rechtlicher-Schadensersatzanspruch besteht, der in diesem Fall eine Fristsetzung des Bestellers gegenüber dem Werkunternehmer erfordert hätte. Da das Gericht eine solche Fristsetzung nicht festgestellt hat, wurde ein Erstattungsanspruch abgelehnt.

In Einzelnen führt das Gericht aus:
Denn von einem materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch werden auch die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Rechtsverfolgungskosten umfasst, wozu nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO gehören, sofern dessen Einleitung zweckmäßig war (vgl. hierzu allg.: Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., 2015, § 249 BGB, Rdn. 58 m.w.Nachw.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, S. 1167 unter II. 1. a. der Gründe m.w.Nachw.).

Allerdings setzt ein solcher materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch das Bestehen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage voraus, deren sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. nur: BGH NJW 2007, S. 1458 unter II. 1, der Gründe). Etwas anderes lässt sich auch nicht den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7.4.2015 zitierten und vorgelegten Entscheidungen des AG Nordhorn vom 26.06.2013 bzw. des LG Osnabrück vom 16.9./16.10.2013 entnehmen.

Bezüglich der Kosten, die dem Antragsteller in einem von ihm gemäß §§ 485 ff. ZPO eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren entstanden sind, kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch die §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB, also ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens oder die §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 281 BGB, mithin ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Sachmangels bzw. mangelhaft erbrachter Werkleistungen in Betracht (hierzu allg.: Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 490 ZPO Rdn. 6; Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 490 ZPO Rdn. 6 m.w.Nachw.).

Vorliegend scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB daran, dass sich die Beklagte mit ihr aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag resultierenden Leistungspflichten nicht in Verzug befunden hat. Insoweit fehlt es von vornherein an einer den Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB begründenden Mahnung, weil die Kläger der Beklagten vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens weder die angeblich von ihr festgesteilten Mängel angezeigt noch diese etwa unter Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung aufgefordert hat.

Deshalb steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 281 BGB zu. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist nämlich gleichermaßen, dass der Auftraggeber bzw. Besteller den Werkunternehmer wegen mangelhaft erbrachter Werkleistungen unter Setzung einer Frist zur Nacherfüllung aufgefordert hat (§§ 636, 323 Abs. 1 BGB).

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2015 – 15 U 17/14


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 16:14
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Gerhard Ostfalk

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