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Kautions-Abrechnungsfrist - Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten ?

Ist das Mietverhältnis beendet, und die Wohnung zurückgegeben an den Vermieter, so haben die Mieter in der Regel ein hohes Interesse daran, die hinterlege Kaution möglichst sofort zurückzuerhalten. Unbestritten hat der Vermieter ein Interesse daran, zunächst genau zu prüfen, ob die Kaution in voller Höhe dem Mieter zurückübergeben werden kann oder ob eine Verrechnung mit Forderungen erforderlich ist. Aber wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten ?

Thursday, 21 May 2015 | | | | Kommentieren !
Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten ?
Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten ?

Im jeden Fall muss dem Vermieter Gelegenheit gegeben werden, zu prüfen, ob er noch zu verrechnende Ansprüche gegen den Mieter hat. Im Hinblick auf getätigte Mietzahlungen des Mieters könnte man vom Vermieter verlangen, dass hier eine schnelle Klärung herbeigeführt wird. Da aber die Kaution auch als Sicherheit für Beschädigungen herangezogen werden kann, muss dem Vermieter weitere Gelegenheit gegeben werden, die zurückerhaltene Mietwohnung auf verbliebene Schäden zu überprüfen. Vielfach tauchen Beschädigungen erst nach dem Rückübergabetermin auf. Dies kann zum Beispiel daran liegen, dass die Rückübergabe bei schlechtem Licht erfolgt. Das kann auch darin seinen Grund haben, dass Schäden nicht sogleich ersichtlich waren.

Daher wird von der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Vermieter eine gewisse Abrechnungsfrist zu zugestehen ist.

Das Amtsgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 16.12.2002, Aktenzeichen - 45 C 74/02 – dem Vermieter eine Abrechnungsfrist von 3 Monaten zugestanden.
In der gerichtlichen Praxis wird in der Regel aber von einer längeren Abrechnungsfrist ausgegangen. Mit Urteil des BGH vom 18.01.2006, Aktenzeichen – VIII ZR 71/05 – wird aber ausgeführt:
Wie viel Zeit dem Vermieter zu zubilligen ist, hängt von dem Umstand des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als 6 Monate für den Vermieter erforderlich und die Mieter zumutbar sind. (…) Sodann stellt der BGH für den entschiedenen Fall fest, dass
„entgegen der Auffassung der Klägerin (…) die Beklagtenabrechnung für das Jahr 2013 in angemessener Frist erteilt (haben). Sie haben die Nebenkosten 6 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode für das Vorjahr abgerechnet und damit auch die Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht überschritten.

Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf geht bei seinem Beschluss vom 19.06.2007 – I -24 U 55/07 – davon aus, dass der Vermieter eine Kautionsabrechnungsfrist von 6 Monaten hat.

Das Landgericht Köln hat für einen Geschäftsraum-Mietvertrag ausgeführt, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Kaution abzurechnen sei. „Bei Geschäftsraummiete hat dies innerhalb einer Frist von bis zu einem Jahr oder angemessen bis zum Ablauf der zu zubilligenden Abrechnungsfrist, wobei der Vermieter die Abrechnung nicht treuwidrig verzögern darf, zu erfolgen. (LG Köln, Urteil vom 31.05.2012, Aktenzeichen – 29 O 183/11 -)
Fazit:
Wie lange der Vermieter über die Kaution abrechnen darf kann nicht verlässlich gesagt werden.
Aus den zitierten Ausführungen des BGH kann aber geschlossen werden, dass von einer Abrechnungsfrist von 6 Monaten ausgegangen werden kann.
Wer allerdings sicher sein will, geht von einer kürzeren Abrechnungsfrist von 3 Monaten aus.


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Letzte Änderung am Tuesday, 07 March 2023 16:13
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Gerhard Ostfalk

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