Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die polizeiliche Maßnahme am 29.02.2012 (…) rechtswidrig war, hilfsweise, festzustellen, dass die Inaugenscheinnahme des Kofferraums rechtswidrig war.
Das Schleswig-Holsteine Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.10.2013 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:
Die angegriffene polizeiliche Maßnahme vom 29.02.2012 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihre Rechtsgrundlage findet sie im § 180 Abs. 3 Nr. 1 LVwG. Danach darf die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftat und von erheblicher Bedeutung, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten ist, Person kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume oder Ladeflächen in Augenschein nehmen. (…)
Die für einen bestimmten örtlichen Bereich angeordnete Maßnahme soll zunächst maximal 28 Tage befristet werden, eine zweimalige Verlängerung um jeweils maximal 28 Tage ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Über jede weitere Verlängerung einschließlich deren räumlicher Beschränkung und deren Dauer bedarf es einer rechtlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt, das Landeskriminalamt bzw. die Polizeidirektion ihren Sitz haben. Das angerufene Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall ein wirksamer Beschluss des Amtsgerichtes A-Stadt betreffend Kontrollmaßnahmen nach § 180 Abs. 3 LVwG vom 22.12.2009 vorlag.
Die Klage wurde deshalb abgewiesen.
Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 29.10.2013, AZ -3 A 64/12-